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einerseits kann ich Ihre Enttäuschung nachempfinden und entschuldige mich für die Ihnen möglicherweise entstandenen Unannehmlichkeiten, jedoch bin ich anderseits der Auffassung meiner vertraglichen Schuld umfassend nachgekommen zu sein.
Die Download-Artikel werden grundsätzlich als gebrauchte Produkte veräußert und die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13 - UsedSoft III) sowie des europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11) bestätigen die Legalität der Art und Weise des Verkaufes. Auf den Umstand, dass es sich um "gebrauchte" Software handelt, weise ich innerhalb der jeweiligen Artikelbeschreibung ausdrücklich hin:
Ihnen wird eine Seriennummer nebst Möglichkeit zum Download der dazugehörigen Software (Programmkopie) zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundes- sowie Europäischen Gerichthofes für den Vertrieb erschöpfter Programmkopien („Gebrauchtsoftware“) wird bestätigt, dass
• die angebotene Software und Softwarelizenz erstmals mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind,
• der Rechteinhaber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt und hierfür eine Vergütung erhalten hat,
• eventuell angefertigte Vervielfältigungsstücke der angebotenen Software unbrauchbar gemacht worden sind und
• die ursprünglich durch den Rechteinhaber erteilte Lizenz auch das Recht erfasst, Updates (Aktualisierungen) der angebotenen Software herunterzuladen und zu nutzen.
Der Umfang der erworbenen Nutzungsrechte richtet sich nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers, soweit sie nicht gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Zu den Lizenzbedingungen gehören insbesondere die End User License Agreements (EULA), die bei Installation der Software abgerufen werden, sowie die Product Use Rights (PUR), die auf der Rechteinhaber-Homepage bereitgestellt werden.
Zusammenfassend wird bestätigt, dass gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.07.2013, Az. I-ZR 129/08) an den angebotenen Softwarelizenzen Erschöpfung im Sinne von § 69c UrhG eingetreten ist.
Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Nutzung der gelieferten Lizenz eine Registrierung beim Rechteinhaber weder technisch erforderlich noch geschuldet ist. Diesseitig wird (lediglich) gewährleistet, dass die Installation und Nutzung der entsprechenden Lizenzen möglich ist.
Ihnen wurde eine Seriennummer zur Speicherung, zum Laden, zur Installation, Ausführung und Darstellung (zur „Nutzung“) der Software auf einer festgelegten Anzahl von Geräten, auf dem die Software installiert ist, zur Verfügung gestellt. Das heißt, Sie können die Software problemlos wahlweise von der Herstellerseite als Testversion oder mittels des von uns bereitgestellten Download-Links herunterladen und im Anschluss hieran mit dem ebenfalls zur Verfügung gestellten Produktschlüssel aktivieren.
Eine Registrierung der Software ist weder vertraglich noch gesetzlich geschuldet. An keiner Stelle wird ausgeführt, dass es sich um Neuware handelt. Der Kaufpreis kommt auch nicht von ungefähr. Sich im Nachhinein über die im Vorfeld mitgeteilt Umstände zu echauffieren ist mehr als nur befremdlich.
Dennoch habe ich mich dazu entschlossen, Ihre Bestellung zu stornieren.
Ich möchte Sie im gleichen Zuge darauf hinweisen, dass die Erstattung aus rein wirtschaftlichen sowie kulanten Gesichtspunkten erfolgt. Ein etwaiges Anerkenntnis Ihres Anspruches ist damit nicht verbunden. Darüber hinaus erfolgt die Erstattung unter der Prämisse, dass Sie
• Informationsträger (E-Mail, gedruckte Unterlagen, etc.), mit dem Ihnen Seriennummer(n)/Product-Key(s)/Aktivierungscode(s) zur Verfügung gestellt wurden und etwaige hiervon angefertigte Kopien des Letzteren (physischer und/oder digitalisierter Art) vollständig vernichtet haben und
• etwaig übermittelte Softwarepakete, Dateien, Datenträger und/oder Handbücher und hiervon angefertigte Kopien (physischer und/oder digitalisierter Art) ebenfalls vollständig vernichtet bzw. deinstalliert haben.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Sie zu der erbetenen Bestätigung gesetzlich verpflichtet sind, andernfalls würde dies zu einem Wertersatz führen. Im Übrigen ist die geforderte Bestätigung mit der Rücksendung physischer Ware gleichzusetzen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundlich grüßt Sie
Frau Knox