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Artikel 11 & 13 Urheberrechtsgesetz - sehr guter Kommentar

Olaf19 / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

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Quelle: www.n-tv.de

Olaf19 meint: Steh' ich voll dahinter.

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torsten40 Olaf19 „Artikel 11 & 13 Urheberrechtsgesetz - sehr guter Kommentar“
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Eben jene kleinen Anbieter können weder Lizenzverhandlungen mit allen Inhalteanbietern abschließen

Kein urheberrecht geschütztes Material nehmen, oder erst dann, wenn man es sich leisten kann

Wenn Sie Ihr Urlaubsvideo von der Strandpromenade auf eine Plattform hochladen und im Hintergrund sind Klänge eines Musikstücks zu hören, welches in einer Bar am Strand gespielt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ihr Video gefiltert wird. Das Video wird nicht veröffentlicht, wenn die Videoplattform keine entsprechende Lizenz für die Hintergrundmusik hat.

Wäre auch vorher gelöscht worden, hätte ein Contentinhaber beschwerde eingelegt.

Die Uploadfilter werden Zitate, Parodien oder Ironie nicht erkennen können. Jeder Text, jedes Bild, jedes Video wird erst einmal geprüft und im Zweifel gesperrt. Vorerst nur wegen (vermeintlicher) Urheberrechtsverletzungen. Aber sobald so eine Filter-Infrastruktur flächendeckend eingesetzt wird, vielleicht künftig auch aus anderen Gründen.

Man kann doch nicht bei einem bestehenden Bild einige Pixel verändern (schriftzug drunter etc) und es als sein Werk ausgeben. Da griff vorher auch schon das Recht am eigenen Bild.

Was hälst du davon, wenn man dein Profilbild von früher nimmt, und draus ein Meme macht?

Artikel 2 Begriffsbestimmungen
6. "Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten" bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.
Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.


Was sind also die wirklichen Auswirkungen? Weniger Kommerz. Trifft genau die richtigen.

Das Internet ging zugrunde, als die kommerziellen Interessen überhand nahmen. Wenn jetzt z.B. die ganzen Influencer von Youtube, oder Bilderbrettseiten auf Facebook verschwinden, oder gar komplette Websites die gewinnorientiert geklauten Content anbieten, habe ich nichts dagegen, wenn diese verschwinden.

Das Ganze kann auch als Chance genutzt werden, und diese riesige Masse verschwindet. Erinner dich mal dran, wie es vor 15-17 Jahren im Netz war, und wie es heute ist. da trifft es ziemlich zu, "damals war alles besser"

Allerdings wird wohl tatsächlich so kommen, dass Google, Facebook, und andere große Seiten einen kommerziellen Filter für die Userschaft anbieten werden, und die diesem nutzen müssen.

Und ganz am Ende, Artikel 13 wurde zu Artikel 17, weiß nur keiner, weil alle nur den Müll von pr0gramm nachlabbern. Hoffentlich verschwindet die Seite zuerst.

justmy2cents

Grüße

Freigeist
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