Bei kleinen Firmen z. B. GmbH ist es nicht so einfach. Gehört dem Geschäftsführer die Firma, ist er Arbeitgeber. Angestellte Geschäftsführer, ohne oder mit geringem Anteil an der Firma sind Arbeitnehmer.
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/handels-und-gesellschaftsrecht/sozialversicherungspflicht-vorstand
Bei der Einordnung einer Vorstandstätigkeit im Rahmen der Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsverhältnis oder selbständiger Tätigkeit geht das Bundessozialgericht (BSG) regelmäßig davon aus, dass Vorstände von Aktiengesellschaften „beschäftigt“ sind. Dies gilt trotz des Umstandes, dass Vorstände von Aktiengesellschaften die Gesellschaft in eigener Verantwortung leiten und Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen
2. Rentenversicherung
Der Gesetzgeber hat Vorstände von Aktiengesellschaften nach § 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen.
3. Arbeitslosenversicherung
Vorstände von Aktiengesellschaften werden nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III aus dem Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten herausgenommen.
Gruß