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Preishit des Tages Notebooksbilliger

torsten40 / 12 Antworten / Flachansicht Nickles
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Herrlich: ... torsten40
Max Payne torsten40 „Herrlich: ...“
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Hier gehe ich mit der Einschätzung des Kollegen nicht konform. Vor allem, weil dem von ihm zitierten BGH-Urteil (VIII ZR 42/14) ein völlig anderer Sachverhalt (Verkauf gegen Höchstgebot) zugrunde lag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (§ 138 (1) BGB), dann nichtig, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten.

Bei einem Sofort-Kaufen-Preis von 5,99 € für ein neues Laptop (mit marktüblichen Wert von ca. 2000 €) handelt es sich imo um ein solch offensichtliches Versehen, dass sich jeder, der jetzt klagen will, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 226 BGB) gefallen lassen muss.

Ich bin mal gespannt, wie's weitergeht...

The trouble with computers is that they do what you told them – not necessarily what you wanted them to do.
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