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ARD/ZDF - die Antwort des Service auf den Widerspruch

Michael Nickles / 28 Antworten / Flachansicht Nickles

Am 4. Juni kriegte ich vom ARD/ZDF-Beitragsservice den tatsächlichen "Beitragsbescheid". Das ist DAS Schreiben, bei dem man erstmals eine vierwöchige Frist gesetzt kriegt, zu widersprechen oder Klage einzureichen. Da ich mich zum Reagieren entschieden habe, ging mein Widerspruch am 28. Juni 2014 per Einschreiben raus (siehe REPORT: ARD/ZDF Gebührenbescheid - Widerspruch ist unvermeidlich).

Diesmal hat der "Service" erstaunlich schnell reagiert, es dauerte nur knapp zwei Wochen bis Antwort eintraf. Und diesmal war das "Überraschungsei" sogar ziemlich fett, also viel drinnen im Umschlag.

Die ersten beiden Seiten des Schreibens mit Datum 8.7.2014. Es gibt eingangs erstmals keine Betreffzeile. Oben steht einfach nur in Normalschrift "Rundfunkbeitrag", was prinzipiell nichts aussagt.

Das Schreiben beginnt mit einem Dank für meine Mitteilung (mein Widerspruch). Dem folgt:

"Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, das er verfassungswidrig sei."

Dann erklärt der "Service" (siehe Bild), dass keine Verfassungswidrigkeit besteht und die Rundfunkbeiträge seit dem 1.1.2013 zu zahlen sind. Fertig.

Mit keinem Wort wird auch nur ansatzweise mitgeteilt, dass mein Widerspruch abgelehnt wird! Im Schreiben geht es dann einfach damit weiter, dass ich 339,64 Euro zahlen soll. Und um mir die Zahlung zu erleichtern, wird erstmals auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten.

Was immer: so weit ich es geschnallt habe, muss einem Widerspruch ein Widerspruchsbescheid folgen. Es scheint eine aktuell gängige Masche der "GEZ 2.0" zu sein, eben das nicht zu tun. Es wird einfach versucht zum Zahlen zu bewegen (siehe dazu auch diesen Beitrag auf gez-boykott.de). Leider ist das wieder mal ein Fall, wo man sich im Forum gez-boykott.de dumm und dämlich lesen kann, ohne eine klare Antwort zu finden.

Aber erst mal weiter im Schreiben des Service…

Auf der dritten Seite fasst der Service die Daten zum Beitragskonto zusammen. Auf der Rückseite der ersten drei Blätter gibt es blass gedruckt jeweils noch eine Übersicht der Abwicklungskonten von ARD, ZDF, Deutschlandradio.

Ich mache mir übrigens keine Mühe, in den hier gezeigten Scans irgendwas zu retuschieren, beispielsweise meine "zwangszugewiesene" Beitragsnummer unkenntlich zu machen.

Aus einem simplen Grund: exakt diese Beitragsnummer steht auch jeweils über meiner Anschrift drüber, ist also öffentlich lesbar im Fenster des Briefkuverts.

Der Service schert sich also sowieso einen Dreck um diesen vermutlich datenschutzrechtlich bedenklichen Aspekt, öffnet einem eventuellen Missbrauch der Beitragsnummer Tür und Tor (so sich da überhaupt was nennenswert missbrauchen lässt).

Zu meiner Überraschung hat der "Service" seinem Schreiben noch ein weiteres doppelseitiges Blatt beigepackt:

Zusatzzettel: "Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags".

Nach zig Schreiben mit Zahlungsaufforderungen erklärt die GEZ 2.0 also erstmals auch, dass es eine Möglichkeit gibt, sich befreien zu lassen. Diese Chance bietet sich Sozialhilfeempfängern, in Ausbildung Befindlichen und taubblinden Menschen.

"Kosmetisch" gilt noch festzustellen, dass die Zettel im Gegensatz zum vorangegangenen Beitragsbescheid diesmal wieder ein bisschen bunt waren - ARD-Logo in Blau und ZDF-Logo in Gelb.

Wie immer habe ich auch überprüft, wie es sich um den zeitlichen Abstand zwischen Datum des Schreibens und Frankierdatum verhält. Das sollte man bei Post vom "Service" ausdrücklick immer tun (siehe Faule Fristen in Briefen - richtiges Versanddatum entschlüsseln). Diesmal gab es dabei aber ein Problem:

Diesmal neue Frankiermethode.

Bislang war die "Briefmarke" beziehungsweise der "Datamatrix-Code" immer direkt auf dem Schreiben aufgedruckt, im Fenster des Kurverts sichtbar. Auf dem Kuvert selbst fand sich kein "Datumsstempel".

Diesmal war das Schreiben anders frankiert. Der Datamatrix-Code war oben rechts auf dem Kuvert aufgedruckt und dazu auch eine Absendedatumsangabe (9.7.2014). Diesen Datamatixcode konnte ich mit meinem Analyse-Tool leider nicht auslesen. Es kam lediglich ein Hinweis, dass auslesen nur bei Frankierarten möglich sind, die von der Post offengelegt sind (Frankierarten 2, 8, 9, 18, 25, 26 und 28). Diesmal wurde die Frankierart 03 verwendet, die nicht offengelegt ist.

Soweit zum aktuellen Stand der Dinge, meiner lückenlosen Berichterstattung über die Schreiben und die Vorgehensweise des "Service"

Die konkreten Fragen an dieser Stelle sind:

1. Ist der "Service" rechtlich dazu verpflichtet einen Widerspruchsbescheid zu schicken? Oder kann er einfach mit Mahnung bis hin zur Vollstreckung weitermachen?

2. Ist das nun der Zeitpunkt an dem Klage eingereicht werden muss? Wie lange ist die Frist dafür?

Ich werde mich in den kommenden Tagen mit exakt diesen Fragen beschäftigen - gerne sind hier auch Hinweise dazu willkommen.

Was bisher geschah…

2013, 21. Juni: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verweigern

2014, 8. Februar: Automatische Zwangsanmeldung: ARD und ZDF machen Druck

2014, 12. Februar: ARD ZDF Beitragsservice - die Suche nach einem Anwalt

2014, 13. April: ARD/ZDF - das öffentlich rechtliche Werbefernsehen durchleuchtet

2014, 16. April: ARD/ZDF - erneute Zahlungserinnerung mit gefälschtem Datum

2014. 4. Juni: ARD/ZDF Unboxing - Neue Nötigung mit Beitragsbescheid

2014, 28. Juni: REPORT: ARD/ZDF Gebührenbescheid - Widerspruch ist unvermeidlich

2014, 3. Juli: GEZ-Boykott: deutschlandweit Runde Tische gegen die Zwangsgebühr

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blinky27 Michael Nickles „Thx Manfred, das bestätigt meine Vermutungen. Wir werden es ...“
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§ 74
[Klagefrist]

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

§ 58
[Rechtsbehelfsbelehrung]

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

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