Eigentlich, eine überflüssige Frage. Natürlich.
Leider sind Gesetze, scheinbar sehr schmiegsam..
- Ich habe leider die Erfahrung machen müssen, dass das Grundgesetz in Deutschland "sehr Interpertierbar" ist.
- Ich mus also den Fall konkret schilldern...
- Als neuer Eigentümmer eines alten Häusles werden einem vom lokalen Amt verständlicherweise verschidene Auflagen mitgeteilt, die man erfüllen muss.. Verständlich und grundsätzlich akzeptabel..
-Nun kann es vorkommen, dass einem die -vieleicht zeitlich engen- Vorgaben, nicht genau in den Lebenszeitplan passen. Was kann man tun?, Der neue Häuslebesitzer (in diesem Falle ich) schreibt einen Brief als "Einspruch gegen den entsprechenden Behördenbescheid". Ich persönlich erwarte in diesem Fall, entweder einen neuen (toleranteren) Bescheid, oder einfach, eine "Ablehnung meines Widerspruches", nach dem Motto, die Behörde weis es besser und ich muss mich fügen..
-Das könnte ich akzeptieren...
- So läuft das aber in Deutschland nicht.....
- Die Behörde teilt mir mit, dass Sie meinen Vorschlag "nicht akzeptieren kann" und fordert mich auf--
- Ich solle Meinen Widerspruch (Einspruch ) zurücknehmen, sonst werde Sie ihn kostenpflichtig zurück weisen und mir eine Gebühr auferlegen...Die höhe der Gebür legt die Behörde nicht..offen..
-- Ich bin plötzlich der Meinung, ich lebe nicht im 21. Jahrhundert, sondern im Mittelanter.und die Behörde . nützt Methoden der
----Inqusition-----
- Das kann doch ncht wahr sein im 21. Jahrhudert----
-- Was habe ich da falsch verstanden????
-- Meine Meinung, " ein Widerspruch gegen den Bescheid einer Behörde" , --ist ein Ausdruck der --freinen Meinungsäusserung--- also ein Menschenrecht...
-- Ist die BRD ein mittelalterlicher Unrechtsstaat????
Wolfgang
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Verwaltungsrecht im kommunalen Bereich und bei bundesbehördlichen Entscheidungen den Widerspruch als erstes Rechtsmittel nennt. Quelle: http://www.sozialleistungen.info/themen/widerspruch-als-vorverfahren/Im Verwaltungsrecht wird das erste Rechtsmittel als "Widerspruch" bezeichnet.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahren prüft zunächst die Ausgangsbehörde, ob der Verwaltungsakt nach den Einwendungen, die der Bürger gemacht hat, abgeändert bzw. erlassen werden kann. In der Fachsprache der Verwaltung wird dem Widerspruch „abgeholfen“. Will die Ausgangsbehörde nicht abhelfen, wird das Verfahren an die jeweils zuständige Widerspruchsbehörde abgegeben.
Verwaltungsrecht im kommunalen Bereich und bei bundesbehördlichen Entscheidungen den Widerspruch als erstes Rechtsmittel nennt Quelle: http://www.sozialleistungen.info/themen/widerspruch-als-vorverfahren/
Verwaltungsrecht im kommunalen Bereich und bei bundesbehördlichen Entscheidungen den Widerspruch als erstes Rechtsmittel nennt. Quelle: http://www.sozialleistungen.info/themen/widerspruch-als-vorverfahren/
Wird dem Widerspruch abgeholfen, bleibt das Verfahren für den Widerspruchsführer/Bürger kostenfrei. Bei einem erfolglosen Widerspruch werden Gebühren fällig (§ 154 (2) VwGO). Diese betragen je nach Bundesland und Angelegenheit ab 25,00 €.
Insofern ist es durchaus fair, dass man Dir die Möglichkeit gegeben hat, Deinen Widerspruch zurückzunehmen.
Meine Meinung, " ein Widerspruch gegen den Bescheid einer Behörde" , --ist ein Ausdruck der --freinen Meinungsäusserung--- also ein Menschenrecht...
Wo siehst Du da eine freie Meinungsäußerung Deinerseits? Nach Art. 20 (3) GG ist die öffentliche Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Wenn Deine Sonderwünsche damit nicht kompatibel sind, wird der Widerspruch eben kostenpflichtig zurückgewiesen. Das ist übrigens das Kennzeichen eines Rechtsstaats, dass es eben keine Willkür der Behörden - egal ob zu Deinen Gunsten oder Ungunsten - gibt.
Natürlich hast Du immer noch die Möglichkeit, Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben (§ 74 VwGO). Dazu würde ich aber unbedingt zu anwaltlicher Vertretung raten.
Ich persönlich erwarte in diesem Fall, entweder einen neuen (toleranteren) Bescheid, oder einfach, eine "Ablehnung meines Widerspruches", nach dem Motto, die Behörde weis es besser und ich muss mich fügen..
Was Du erwartest, ist ziemlich schnuppe. Das Verfahren läuft strikt nach dem Gesetz (hier: VwGO) ab. Aber möglicherweise wäre es sinnvoll gewesen, sich darüber im Vorfeld zu informieren. Ab § 69 VwGO...
Und was das mit Menschenrechten zu tun hat, wird ebenfalls Dein Geheimnis bleiben. Aber ich habe mittlerweile durchschaut, dass Du grundsätzlich erst mal die Schuld bei anderen suchst, nicht bei Dir selbst.