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Kirchenorgeln bespielen ohne zu fragen

Sovebämse / 25 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen

Vielleicht eine merkwürdige Frage. Ich spiele Kirchenorgel und übe auch ab und zu auf der Kirchenorgel in meiner Kirchgemeinde. Da es aber immer wieder spannend ist, auf anderen Orgeln zu spielen, sehe ich bei Gelegenheit nach, ob in anderen Kirchen die Orgel frei zugänglich und bespielbar ist.

D.h. ich bin unterwegs beim Wandern, komme in eine Ortschaft und besuche die Kirche. Ich gehe auf die Empore (falls zugänglich) und sehe nach, ob auch die Orgel offen und spielbar ist. Wenn ja, spiele ich darauf.

Nun hat sich die Frage gestellt, ob es denn unanständig sei, dies zu tun. Ob man also jedes Mal vorher eine geeignete Person um Erlaubnis fragen muss / soll. Meine Meinung ist: Natürlich wäre es angebracht, auf einem doch fast immer recht wertvollen Instrument spielen zu dürfen, es wäre einfach höflich. Ich denke aber, es ist auch nicht frech oder unerlaubt, dies ohne zu fragen zu tun, falls sonst keine Schilder oder ähnliches vorhanden ist, da die Kirche sozusagen "Allgemeingut" ist und wenn frei zugänglich, auch die Orgel von mir als Steuerzahler mitbezahlt wird.

Was meint ihr dazu? Die ultimative Frage wäre natürlich noch, ob es rechtlich gesehen heikel / strafbar ist oder nicht.

Grüsse
Thomas

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gelöscht_300542 Sovebämse „Kirchenorgeln bespielen ohne zu fragen“
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Hi Thomas

Ich frage mich, warum du überhaupt einen Frage-Thread zu deinem Anliegen gestartet hast, wenn du keinen Einwand gelten lässt und es für dich eh eine normale Sache zu sein scheint, Orgeln in Kirchen ungefragt zu benutzen? Ich meine, warum tust du es dann nicht einfach? 

Hier nur mal ein Beispiel, wie der Gebrauch einer Orgel per Verwaltungsordnung bei den Evangelen geregelt ist. Daraus lässt sich evtl. erkennen, dass die unbefugte Benutzung einer Orgel in einer Kirche nicht gerade als Lappalie angesehen wird.

Bei den anderen Glaubenskirchen dürfte das ähnlich geregelt sein:

I.
Benutzung einer Orgel

  1. Die Orgel wird dem Organisten vom Kirchenvorstand zur Benutzung anvertraut.
  2. Die Orgel steht dem Organisten auch für seine Fortbildung und zur Erteilung von Orgelunterricht zur Verfügung.
  3. Mit schriftlicher Zustimmung des Kirchenvorstandes (generell erteilbar) darf der Organist dritten Personen gestatten, die Orgel zu spielen, insbesondere auch bei kirchenmusikalischen Veranstaltungen. Voraussetzung ist, dass jene Personen mit der technischen Handhabung der Orgel vertraut sind.
  4. Dritte Personen haben der Kirchengemeinde jeden durch sie verursachten Schaden an der Orgel zu ersetzen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden ohne ihr Verschulden entstanden ist. Der Organist haftet auch für Schäden, die durch seine Schüler verursacht worden sind, es sei denn, dass er oder seine Schüler den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt haben. Dritte Personen (auch Schüler) haben vor Benutzung der Orgel eine Haftung gegenüber der Kirchengemeinde nach diesen Bestimmungen schriftlich anzuerkennen.
  5. Der Orgelsachverständige der Landeskirche und der Orgelrevisor sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten jederzeit befugt, die Orgel ohne schriftliche Zustimmung des Kirchenvorstandes zur Überprüfung zu spielen. Zuvor ist der Organist oder der Kirchenvorstand zu benachrichtigen.
  6. Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen nur von Personen gespielt werden, deren besondere Sachkenntnis dem Organisten und dem Kirchenvorstand bekannt ist oder die eine solche dem Kirchenvorstand nachweisen können. Die Erteilung von Unterricht auf einer unter Denkmalschutz stehenden Orgel und die Benutzung einer solchen Orgel als Übungsinstrument sind nur zulässig, wenn keine Gefahr für die Orgel besteht. Es ist besondere Vorsicht bei der Benutzung der Orgel geboten. Der Kirchenvorstand oder das Landeskirchenamt können die Benutzung ganz oder teilweise untersagen; dabei ist der Orgelrevisor zu beteiligen.
  7. Das Landeskirchenamt teilt den Kirchengemeinden mit, welche Orgeln oder welche Teile einer Orgel unter Denkmalschutz stehen.

II.
Betreten des Orgelbereiches, Besichtigung der Orgel

Der Orgelbereich, soweit dieser verschließbar ist, und das Innere der Orgel dürfen grundsätzlich nur in Anwesenheit des Organisten, des Orgelrevisors oder des Orgelsachverständigen der Landeskirche betreten und besichtigt werden.

Quelle: http://www.kirchenrecht-evlka.de/showdocument/id/20981

mfg :)
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