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News: Klarheit gefordert

Gemeinsame Internetnutzung - wer ist verantwortlich?

Michael Nickles / 30 Antworten / Flachansicht Nickles

Wer ein ungeschütztes WLAN betreibt, der kann als Mitstörer haftbar gemacht werden, wenn Dritte über diese Verbindung Straftaten begehen. Oder auch nicht. Ob eine Strafe verhängt wird und wie hoch die ausfällt, ist Ermessenssache des jeweiligen Richters.

Ein wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof dazu gab es im Mai 2010 (siehe Milde Strafen für Betreiber unsicherer WLANs). Der damals Angeklagte war in Urlaub gefahren und hatte sein WLAN ungeschützt offen gelassen, es wurde für anscheinend illegale Nutzung einer Tauschbörse missbraucht.

Er wurde als Mitstörer verurteilt, aber die Richter ließen nur 100 Euro Abmahnungskosten zu. Weiter hat der Bundesgerichtshof bei seiner Urteilssprechung eine Auflage geschaffen, dass Besitzer eines WLANs sich bei dessen Einrichtung um einen zeitgemäßen Schutz kümmern müssen. Bezüglich WLANs und Mitstörer-Haftbarkeit hat der Bundesgerichtshof also eine Richtlinie geschaffen.

Jetzt gibt es einen neuen Fall um Mitstörer-Haftung, die auf höchster Ebene geklärt werden muss. Und zwar bei generellem Missbrauch eines Internetzugangs/Festanschlusses. Angeklagt war ein Polizist, über dessen Internetzugang Tauschbörsendelikte begangen wurde.

Kurioserweise war der Polizeibeamte selbst auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisiert. Es stellte sich raus, dass der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin die Leitung missbraucht hat.

Die Kosten für die Abmahnung soll der Polizist tragen, da er der Anschlussinhaber und damit verantwortlich ist, urteilte das Landgericht. Das Oberlandesgericht lehnte die eingereichte Berufung ab, bezog sich auf ein früher gefälltes Urteil.

Nach dem müssen Internetanschlussbesitzer andere Nutzer ihrer Leitung darüber aufklären, dass illegale Tauschbörsennutzung verboten ist. Da das Oberlandesgericht keine Revision gegen sein Urteil zuließ, wurde es jetzt vom Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen den Fall erneut zu verhandeln.

Damit wird der Fall also wohl demnächst auf höchster Ebene landen und es wird dann ein grundsätzliches Urteil zur Haftbarkeit von Anschussinhabern geben.

Michael Nickles meint: Bislang urteilen Gerichte unterschiedlich bei der Mitstörerhaftung. Eine klare Richtlinie von oben kann da nur gut sein. Rauskommen kann allerdings nur ein Urteil: dass Anschlussinhaber in vollem Umfang haftbar sind.

Man kann sich als typischen Fall ja eine WG vorstellen, bei der sich mehrere einen Internetanschluss teilen. Passiert über diesen Anschluss etwas Illegales - wie soll dann ermittelt werden, wer es war?

Kommt ein Urteil, dass Anschlussinhaber nicht verantwortlich sind, dann ist das quasi ein Freibrief für beliebige illegale Internetnutzung. Das wird gewiss nicht passieren.

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Andreas42 RogerWorkman „Na da bist Du aber in einer sicheren Gegend. Beim Bekannten im Mehrfamilienhaus...“
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Hi!

Jetzt sind wir wieder beim Thema, gemeinsame Nutzung, wer haftet?
Ich finde wir haben hier das generelle Problem, dass die Rechtsprechung das Internet als etwas komplett anderes betrachtet und zuwenig mit vorhandenen Fällen vergleicht.

Nehmen wir als Beispiel mal das Auto. ;-)

Im Ernst: wenn da jemand geblitzt wird, wird der Halter ermittelt. Ist er gleich automatisch der Schuldige? Nein, es ist ja durchaus denkbar dass mehrere das Fahrzeug nutzen und auch von der Rechtsprechung her, will man hier den Fahrer zu Verantwortung ziehen. wenn der nicht ermittelt werden kann, dann wird nicht einfach der Halter bestraft.
Bei härteren Fällen ist das ebenfalls der Fall: wenn die Karre geklaut wird und dann jemand überfahren wird, steckt auch niemand den Halter ins Gefängnis.

Sollte es nicht bei Haltern von Internetzugängen und deren Nutzern genauso sein? Der echte Verursacher muss ermittelt werden, wenn der nicht ermittelt werden kann, hat man Pech gehabt.

Hinzu kommt aber ein Problem, dass wir hier schon früher erwähnt haben und das die c't mal ausführlich dokumentiert hat: bei "Verstößen" am Internetanschluss (wenn die IP ermittelt wird), gibt es keine Möglichkeit für den Beschuldigten (=Anschlussinhaber) zu beweisen, dass das nicht sein Anschluss war!

Die c't hat in ihrem Artikel damals recherchiert, dass etwa 50% der ermittelten IPs keinem Anschluss zuzuordnen waren! Das Verfahren ist offenbar alles andere als genau und zuverlässig.
Normaldenkende Menschen würden jetzt einfach sagen "Ok, dann legen wir das Ermittlungsverfahren mal komplett offen, da kann sich jeder überzeugen, dass die ermittelte IP-Adresse in d en Fällen, in denen sie einem Anschluss zugeordnet werden kann, korrekt ist."

Ist jemand überrascht, dass die Abmahnindustrie das genau NICHT macht? Die Ermittlung der IP-Adresse hält sie so geheim, dass selbst die c't bisher noch keinen Bericht darüber bringen konnte, wie das genau passiert.

Und was soll man sagen, wenn man Fälle betrachtet, wie den der älteren Dame, die zwar einen Internetanschluß (wg. des Telefons), aber keinen Router besitzt um ihn für Internet zu nutzen, aber trotzdem für Verstöße im Urheberecht verurteilt wird? oder die Fälle, in denen ermittelte Anschlussinhaber glaubhaft belegen können, dass sie in Urlaub waren verurteilt werden? Sind das nicht genug hinweise, die auf fehlerhafte Ermittlungen hindeuten?

OK der normaldenkende Mensch würde jetzt einfach seinen Provider anrufen, die damals genutzte IP-Adresse abfragen und damit zeigen, dass das nicht die ist, die vorher ermittelt wurde.

Nun, dummerweise wird die eigene IP nach wenigen Tagen aus Datenschutzgründen gelöscht und zum Zeitpunkt der Abmahnung kann man sie nicht mehr anfordern. Ein Umstand, der sicherlich bewusst von der ganzen Abmahnindustrie in Kauf genommen wird...

Hier der sehr lesenswerte Artikel der c't:
http://www.heise.de/ct/artikel/Schwierige-Gegenwehr-1069835.html

Bis dann
Andreas

Hier steht was ueber mein altes Hard- und Softwaregedoens.
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