Vorab gleich zugegeben: natürlich bin ich selbst schuld. Die Jahresrechnung des Abfallwirtschaftsbetriebs München (AWM) war am 1. Juli fällig. Und ich habe das schlichtweg vergessen. Wenn man das Zahlen einer Rechnung vergisst, kriegt man typischerweise ja erstmal eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung. Das ist auch beim AWM so - beziehungsweise eine Erinnerung sparen die sich, es kommt gleich eine Mahnung:
http://www.nickles.de/user/images/14/awm-01_1.jpg
Die erste "Erinnerung" bei einer versäumten Zahlung kommt AWM-Kunden teuer zu stehen. Es fällt eine Mahngebühr in Höhe von 25 Euro an UND zusätzlich gibt es einen Säumniszuschlag in Höhe von 6 Euro drauf. Genau hingucken lohnt sich übrigens beim Datum des Schreibens oben rechts: da steht 31.08.2011. Heute ist der 28.8.2011, das Schreiben kriegte ich am 26.8.2011. Mit dem Datum scheint es der Laden also nicht so genau zu nehmen.
31 Euro also, für ein Versäumnis - das ist heftig. Und gewiss stellen sich hier viele die Frage, was für eine erste Zahlungserinnerung eigentlich verlangt werden darf. Generell ist es ja so, dass eine erste Zahlungserinnerung meist kostenlos ist, erst bei der zweiten gibt es "ein paar Euro" Aufschlag. Im Fall des Abfallwirtschaftsbetriebs München findet sich die Erklärung gleich auf der Rückseite des Schreibens:
http://www.nickles.de/user/images/14/awm-02.jpg
Irgendein Tarif-Nr 9020 der Landeshauptstadt München legt fest, dass die Mahngebühr bei öffentlich-rechtlichen Forderungen 5,00 Euro bis 150,00 Euro (Hundertfünfzig!) betragen darf. Da bin ich beim AWM mit 25 Euro "Strafe" also noch recht "billig" weg gekommen.
Außerdem habe ich großes Glück gehabt, dass ich gerade nicht im "Urlaub" war. In der Mahnung stand auch der Hinweis, dass die Rechnung binnen 8 Tagen zu begleichen ist und bei Versäumnis Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Generell würde ich meine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen, das mich derart behandelt natürlich sofort beenden. Im Fall der Müllabfuhr geht das leider nicht - es gibt keinen alternativen Anbieter.
Nickles Blog 212 Themen, 8.716 Beiträge
Hallo, Herr Nickles;
hier mein Tip(p) aus anwaltlicher Sicht:
Ggfls. rasch noch im nachhinein der AWM per
email/Fax mitteilen:
1. Zahlung des Geldes ist veranlaßt,
2. Die Zahlung erfolgt - rein vorsorglich ohne
Anerkenntnis und ohne Nachgabe im Recht -
hinsichtlich der beiden Positionen:
a) Mahngebühr,
b) Säumniszuschlag
Diesbezüglich gegen den gesamten Bescheid
schriftlich (email/Fax genügt)
W i d e r s p r u c h
(gem. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung)
einlegen. Es darf m.E. nicht sein, daß unisono
a) Mahngebühr und (!) b) dazu auch noch ein
Säumniszuschlag öffentlich-rechtlich erhoben
werden. (Das Verfahren müßte kostenfrei sein;
lieber "vorher" sich bei der Stadt München "schlau" machen und exakte Position in der
Gebührenliste erbitten. 4-Wochen-Frist für
die Widerspruchseinlegung beachten.
Entweder - oder ! Der verwaltungsrechtliche
Grundsatz lautet: "Ne bis in idem" = Nicht zwei-
mal wegen derselben Sache ..." !
Irgendwann erfolgt dann ein Widerspruchsbe-
scheid. Falls dieser ablehnend sein sollte, (es
ist immer noch ein rein behördliches Verfahren),
wird durch die Zustellung des Widerspruchsbe-
scheids eine 4-Wochen-Frist für eine etwaige
Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht
München eröffnet.
Für Anwälte ist der Streitwert sicher zu gering;
daher ggfls. einen Rechtspfleger beim Verwal-
tungsgericht München (möglichst persönlich)
befragen. Auskünfte dort sind kostenfrei.
Toi, toi, toi wünscht
der Notar