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out-freyn peterson „Lieber 50 Luft als 50 Fett. Die Luft war auch ein Thema im Fernsehen. Immerhin...“
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Allerdings sollte man konsequenterweise das Zeugs auspacken, wenn man schon so was kauft, und die leere Tüte im Laden zurücklassen

Und den Inhalt trägt man in der hohlen Hand nach Hause?

Abgesehen davon ist das zivilrechtlich problematisch, weil für die Entsorgung der Produktverpackung nicht der Handel zuständig ist (*) - nur Umverpackungen dürfen im Geschäft bleiben. (§§ 5, 6 VerpackV)
Somit handelt es sich beim Zurücklassen von Produktverpackungen im Geschäft rechtlich um eine Besitzstörung aufgrund verbotener Eigenmacht. Das Geschäft kann theoretisch Schadenersatz und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. (§§ 858, 862 BGB)

(*) zumindest muss der Handel die Rücknahmepflicht nur delegieren, z.B. an das DSD.
The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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