LOL
http://www.stern.de/gesundheit/luft-zu-verkaufen-roentgenblick-in-lebensmittelpackungen-1681849.html
Gruss
Sascha
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Verstehe das eh nicht, dass man kein Gesetz verabschiedet, dass die Hersteller verpflichtet, die Luft aus den Verpackungen draußen zu lassen.
Vorteil liegt doch auf der Hand: Kleinere Verpackung, geht mehr in den LKW, was die Anzahl der LKWs auf den Straßen verringern dürfte.
Bei den Frühstücksflocken steht immer, Füllhöhenschwankungen seien transportbedingt, ob das hier auch zählt?
Problematisch sehe ich eher die festen Verpackungen wie z.B. die Hotdogs, da sieht man das ja nicht, während man die Menge Inhalt bei Tüten noch einigermaßen ertasten kann.
Bei den Kaffeepads sind standardmäßig 18 Stück drin. Mir ist da eigentlich egal, wie groß die Tüte ist, ich gucke nach Preis und Inhalt. Manchmal gibt es Angebote (+ 2 Pads oder etwas billiger). Bei den Keksen im Karton ist es aber schon fast kriminell.
Gott sei Dank, nach Durchsicht der entspr. Produkte habe ich festgestellt, dass nicht 1 Artikel in mein Beuteschema passt.
Der Metzger/Bäcker/Gemüsehändler u.v.m. meines Vertrauens verkaufen solches Zeug nicht.
Nein, bei dem Metzger Deines Vertrauens ist keine Luft im Schinken, sondern Wasser.
Lieber 50% Luft als 50% Fett.
Die Luft war auch ein Thema im Fernsehen. Immerhin wurde das Eichamt auf den Plan gerufen.
Aber die fälligen Bußgelder dienen eh nicht der Abschreckung.
Allerdings sollte man konsequenterweise das Zeugs auspacken, wenn man schon so was kauft, und die leere Tüte im Laden zurücklassen.
Und den Inhalt trägt man in der hohlen Hand nach Hause?
Abgesehen davon ist das zivilrechtlich problematisch, weil für die Entsorgung der Produktverpackung nicht der Handel zuständig ist (*) - nur Umverpackungen dürfen im Geschäft bleiben. (§§ 5, 6 VerpackV)
Somit handelt es sich beim Zurücklassen von Produktverpackungen im Geschäft rechtlich um eine Besitzstörung aufgrund verbotener Eigenmacht. Das Geschäft kann theoretisch Schadenersatz und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. (§§ 858, 862 BGB)
(*) zumindest muss der Handel die Rücknahmepflicht nur delegieren, z.B. an das DSD.