Nun hat mir der ADAC auf meine Anfrage hin bestätigt, dass beim Benzin derzeit ohne Ende beschissen wird.
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Sehr geehrter Herr,
es kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt E 10-Kraftstoff
an den Zapfsäulen verkauft wurde, obwohl es sich um ein E 5-Gemisch
gehandelt hat, wie eine Untersuchungen des ADAC-Technikzentrums in
Landsberg ergeben hat, siehe
http://adactestblog.wordpress.com/2011/02/04/etikettenschwindel-adac-stichprobe-ergibt-aral-verkauft-e5-als-biosprit-e10-%E2%80%93-der-kunde-zahlt-die-zeche/
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Döll
Juristische Zentrale
Verbraucherschutz Recht
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Keine Erfolgsaussichten einer Klage gegen Mineralölwirtschaft (Befüllung
E-10-Zapfsäulen mit E5 / Preisgestaltung)
Ihre Kritik an der derzeitigen Praxis der Mineralölwirtschaft ist
nachvollziehbar und entspricht vollumfänglich den derzeitigen Forderungen
des ADAC. Aus diesem Grunde hat der Club bereits gegenüber dem zuständigen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf die
bestehenden Missstände hingewiesen und deutlich gemacht, dass die
Vorgehensweise der Mineralölwirtschaft den ursprünglichen Absichten der
Politik und ihren Zusagen gegenüber der Öffentlichkeit widerspricht. Seien
Sie versichert, dass der ADAC als größter europäischer Automobilclub alle
geeigneten Wege einschlägt, um die Markteinführung des neuen Kraftstoffs
im Sinne seiner Mitglieder zu gewährleisten. Für eine Preisanpassungsklage
des ADAC als Verbraucherverband fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage.
Auch ein Betrug im strafrechtlichen Sinne liegt nach unserer Einschätzung
nicht vor.
Mehr Erfolg verspricht sich der ADAC daher von dem direkten Kontakt mit
der Politik sowie die Thematisierung der unangemessen hohen Preise in der
Öffentlichkeit. Der Club wird hier selbstverständlich nicht locker lassen,
den Einführungsprozess von E10 weiterhin äußerst kritisch begleiten und
hierüber auch öffentlich berichten.
Schaden durch E10 trotz Freigabe des Herstellers
Sollte ein Schaden am Kraftfahrzeug eintreten, obwohl der Hersteller eine
Freigabe für E10 erteilt hat, kommt eine Haftung wegen Verletzung seiner
Instruktionspflicht im Rahmen der Produkthaftung in Betracht. Jedoch
trifft den Fahrzeugeigentümer die Beweispflicht, dass der Schaden durch
die Betankung mit E10-Kraftstoff verursacht wurde. Sollte dies nicht
eindeutig geklärt werden können, gilt der Nachweis als nicht geführt. Der
Schaden muss daher nicht nur nachweislich durch Bioethanol hervorgerufen
worden sein, sondern gerade durch den erhöhten Biokraftstoffanteil in E10.
Der Nachweis gilt ferner als nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass für den Schadeneintritt auch andere Ursachen
verantwortlich sein können.
Zeitliche Verfügbarkeit von E5 in Deutschland / Bestandsschutzsortenregelung
Der Hintergrund für die Einführung von Bio-Kraftstoff E10 ist im
Europarecht zu finden. Die Erhöhung des Biokraftstoffanteils beim Benzin
beruht auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die
Kraftstoffqualität.
Die Kraftstoffanbieter werden gesetzlich verpflichtet, auch Kraftstoff mit
E5-Qualität weiter anzubieten. Art. 3 Abs.3 Satz 1 der Richtline 98/70/EG
(geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG) verlangt zwar nur ein
verpflichtendes Anbieten bis 2013, die in
§ 3 Abs.2 und 3 der 10. BImSchV enthaltene Bestandsschutzsortenregelung
gilt jedoch - jedenfalls bis auf weiteres - zeitlich unbefristet. Damit
geht die momentan geltende deutsche Regelung über die EU-Vorgaben hinaus.
Die Kraftstoffanbieter werden daher durch die Bestandsschutzsortenregelung
zeitlich unbefristet verpflichtet, auch nach 2013 noch Kraftstoff mit
E5-Qualität deutschlandweit an jeder Tankstelle - von wenigen Ausnahmen abgesehen - anzubieten.
Es hat sich im Rahmen der Markteinführung von E10 seit Ende Januar 2011
gezeigt, dass Tankstellen für Super mit E5-Qualität in der Regel einen
höheren Preis verlangen als für Super E-10. Dies ist nach Auffassung des
ADAC mit der Bestandsschutzregelung schwer in Einklang zu bringen. Diese
Regelung soll Verbraucher gerade vor einer unangemessenen Benachteiligung
schützen. Der ADAC fordert daher faire Preise für E5-Produkte und wird den
Einführungsprozess von E10 kritisch begleiten und unangemessen hohe Preise öffentlich thematisieren.
E-10-Zapfsäulen mit E5 / Preisgestaltung)
Ihre Kritik an der derzeitigen Praxis der Mineralölwirtschaft ist
nachvollziehbar und entspricht vollumfänglich den derzeitigen Forderungen
des ADAC. Aus diesem Grunde hat der Club bereits gegenüber dem zuständigen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf die
bestehenden Missstände hingewiesen und deutlich gemacht, dass die
Vorgehensweise der Mineralölwirtschaft den ursprünglichen Absichten der
Politik und ihren Zusagen gegenüber der Öffentlichkeit widerspricht. Seien
Sie versichert, dass der ADAC als größter europäischer Automobilclub alle
geeigneten Wege einschlägt, um die Markteinführung des neuen Kraftstoffs
im Sinne seiner Mitglieder zu gewährleisten. Für eine Preisanpassungsklage
des ADAC als Verbraucherverband fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage.
Auch ein Betrug im strafrechtlichen Sinne liegt nach unserer Einschätzung
nicht vor.
Mehr Erfolg verspricht sich der ADAC daher von dem direkten Kontakt mit
der Politik sowie die Thematisierung der unangemessen hohen Preise in der
Öffentlichkeit. Der Club wird hier selbstverständlich nicht locker lassen,
den Einführungsprozess von E10 weiterhin äußerst kritisch begleiten und
hierüber auch öffentlich berichten.
Schaden durch E10 trotz Freigabe des Herstellers
Sollte ein Schaden am Kraftfahrzeug eintreten, obwohl der Hersteller eine
Freigabe für E10 erteilt hat, kommt eine Haftung wegen Verletzung seiner
Instruktionspflicht im Rahmen der Produkthaftung in Betracht. Jedoch
trifft den Fahrzeugeigentümer die Beweispflicht, dass der Schaden durch
die Betankung mit E10-Kraftstoff verursacht wurde. Sollte dies nicht
eindeutig geklärt werden können, gilt der Nachweis als nicht geführt. Der
Schaden muss daher nicht nur nachweislich durch Bioethanol hervorgerufen
worden sein, sondern gerade durch den erhöhten Biokraftstoffanteil in E10.
Der Nachweis gilt ferner als nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass für den Schadeneintritt auch andere Ursachen
verantwortlich sein können.
Zeitliche Verfügbarkeit von E5 in Deutschland / Bestandsschutzsortenregelung
Der Hintergrund für die Einführung von Bio-Kraftstoff E10 ist im
Europarecht zu finden. Die Erhöhung des Biokraftstoffanteils beim Benzin
beruht auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die
Kraftstoffqualität.
Die Kraftstoffanbieter werden gesetzlich verpflichtet, auch Kraftstoff mit
E5-Qualität weiter anzubieten. Art. 3 Abs.3 Satz 1 der Richtline 98/70/EG
(geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG) verlangt zwar nur ein
verpflichtendes Anbieten bis 2013, die in
§ 3 Abs.2 und 3 der 10. BImSchV enthaltene Bestandsschutzsortenregelung
gilt jedoch - jedenfalls bis auf weiteres - zeitlich unbefristet. Damit
geht die momentan geltende deutsche Regelung über die EU-Vorgaben hinaus.
Die Kraftstoffanbieter werden daher durch die Bestandsschutzsortenregelung
zeitlich unbefristet verpflichtet, auch nach 2013 noch Kraftstoff mit
E5-Qualität deutschlandweit an jeder Tankstelle - von wenigen Ausnahmen abgesehen - anzubieten.
Es hat sich im Rahmen der Markteinführung von E10 seit Ende Januar 2011
gezeigt, dass Tankstellen für Super mit E5-Qualität in der Regel einen
höheren Preis verlangen als für Super E-10. Dies ist nach Auffassung des
ADAC mit der Bestandsschutzregelung schwer in Einklang zu bringen. Diese
Regelung soll Verbraucher gerade vor einer unangemessenen Benachteiligung
schützen. Der ADAC fordert daher faire Preise für E5-Produkte und wird den
Einführungsprozess von E10 kritisch begleiten und unangemessen hohe Preise öffentlich thematisieren.