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Perpetuum Mobile der Miete/Untervermietung?

nettineu / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

Surte mich völlig kirre, das Netz gibt keine klaren Auskünfte. Hat jemand von Euch Ahnung?

Da steht ein Einfamilienhaus lt. Baugenehmigung. Das Haus hat EG und OG. Zum OG geht eine Außentreppe zu 3 Zi Kü Bad. Die Innentreppe wurde mit Gipkartonplatten geschlossen. Es gibt einen Hausmieter. Würde der Hausmieter das OG vermieten, wäre es ein Untermietvertrag?

Wenn der Hauseigentümer im EG wohnen würde, und das OG vermieten würde, ist es dann ein Mietvertrag?

Oder richtet sich die Bezeichnung der Vertrages nach der Baugenehmigung, sprich es ist ein Einfamilienhaus, daraus resultiert immer eine Untervermietung (Teilnutzung).

Ergänzend sei angemerkt, das das OG komplett Warm vermietet ist, keine Einzelabrechnung für Wasser, Warmwasser, Heizung, Müllabfuhr, Grundsteuer usw. Lediglich Strom wird per Unterzähler per kWh Jährlich berechnet. Sonst nix!

Hätt gern gewußt, wie man so einen Vertrag nennt, richtig bezeichnet, oder gar unmöbilierte Zimmervermietung? Das Ganze hat weitreichende Folgen. Obwohl es ein Einfamilienhaus ist, so könnte man das Haus bei einem langjährigen Mietvertrag horizontal teilen und zu zwei Eigentumswohnungen umwandeln/kaufen/verkaufen. Ein Widerspruch zur Baugenehmigung. Bei einem Untermietvertrag ist das belanglos, da das Haus in jedem Fall in einem Besitz bleibt. Wohnt aber der Eigentümer selbst unten drin, dann ist es aber keine Untervermietung:

Perpetuum Mobile der Miete/Untervermietung?

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nettineu Nachtrag zu: „Perpetuum Mobile der Miete/Untervermietung?“
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Danke für die klare Antwort. Das verstehe ich nicht. Wenn die Wohnung OG vom Sohn des Eigentümers gemietet ist, er aber zum Studium in einer anderen Stadt wohnt, die Wohnung weiter vermietet, dann ist es eine Untervermietung? Der Sohn ist keine Eigentümer.

Mir geht es aber genau um die Bezeichnung. Eine Vermietung ist, trotz baulich gegebener Vorraussetzungen, lt. Baugenehmigung nicht erlaubt (Einfamilienhaus, Stellplatzvorschriften usw. ). Eine Untervermietung aber selbstverständlich erlaubt. Darf man, trotz Baugenehmigung im Haus machen was man will? Übertrieben, z.B. an 20 Studenten Einzelzimmer mit Gemeinschaftsbad vermieten? Oder komplett entkernen und eine Gebetshalle draus machen und als Guru drin leben? Oder 10 Küchen einbauen, weil man Kochfreak ist?

Wo ist die Grenze, was erlaubt ist und wie man Vertäge benennt, so, das Sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Das hat einen einfachen Grund, Vertragspartner haben Rechte und Pflichten, die nicht außerhalb von Rechtsgrundlagen sich befinden dürfen.

Weitere mögliche Folgen sind zB. auch, das der Eigentümer die Vermietung/Untervermietung als "Rente" bzw. Einkommen braucht, zB. zur Abzahlung der Hypothek. Verstößt er damit gegen die Bauvorschrift "Einfamilienhaus"? Auch hier wäre nur ein Untermietvertrag machbar, aber rechtlich falsch.

Einen konkreten Fall hat es in der Nachbarschaft schon gegeben. Unter Androhung von Rechtsmitteln wollte die Gemeine auf Grundlage der Bauvorschriften, Familienangehörige (Oma und Opa) nicht im Haus des Sohnes wohnen lassen. Dort bestand auch ein Mietvertrag. Der ist dann zu einem Untermietvertrag geändert worden und die Gemeinde hat Ruhe gegeben. Offen ist jedoch ein Rechtsstreit, da die Gemeinde nun für das Wohnen von Opa+Oma im Haus des Sohnes eine Auto-Stellplatz-Ablösesumme von 20000 Euro verlangt, da lt. Bauvorschrift am Einfamilienhaus nur 2 Stellplätze zulässig sind, aber 3 PKWs (Mutter/Vater/Opa) vorhanden sind. Verstehe ich auch nicht, denn es gibt doch viele Familien mit Kindern, die mehr als 2 PKWs haben. Gilt das für Oma/Opa nicht?

Mein Verstand und Vernunft steigt da aus. Alles dreht sich im Kreis. Hat man einen Mietvertrag, dann wird man rausgeschmissen. Hat man einen Untermietvertrag, dann soll der Vermieter Stellplatzablöse zahlen? Kann einfach nicht sein.

Ich bin der Meinung, das der Eigentümer im Haus tun und lassen kann was er will, auch wenn er den Keller zum Schwimmbad macht, selbstvertändlich unter Beachtung aller Bauvorschriften wie Bebauungsgrenzen und Bauhöhen und Nachweis von mindestens 2 Stellplätzen, also auch eine nichtgewerbliche Vermietung oder Untervermietung.

Aber genau das ist eben nicht klar.

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