Hallo,
ich habe gerade in einem Shop einen Satelliten Receiver gesehen,
der (wahrscheinlich durch einen Fehler) mit 0,00 Euro angeboten wird.
Ist der auf der Webseite angegebene Preis eigentlich dann eigentlich bindend?
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Das gilt aber doch nicht für den Preis an der Ware.
Nach herrschender Meinung gibt der Käufer an der Kasse die erste Willenserklärung ab - meistens durch konkludentes Handeln - sein (verbindliches) Angebot, die Ware zum am Regal bzw. auf der Ware aufgedruckten Preis zu kaufen.
Erst wenn der/die Kassierer(in) durch den Kassiervorgang - ebenfalls durch konkludentes Handeln - als Vertreterin des Unternehmers den "Antrag" des Käufers bestätigt, kommt ein Kaufvertrag zustande.
Die Preisauszeichnung ist ja gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PAngV), der normale Unternehmer unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. Er kann sich seine Kunden aussuchen. Diese Privatautonomie wäre faktisch aufgehoben, wenn bereits die Präsentation der (mit Preisinformationen versehenen) Ware im Geschäft als rechtlich verbindliches Angebot gälte.
Konsequenz daraus: Ist die Preisauszeichnung fehlerhaft, hat der Kunde keinen Anspruch, die Ware zu diesem Preis zu bekommen.
Das ist jedoch kein Freibrief für den Unternehmer - sollte die Preisauszeichnung systematisch fehlerhaft sein, ist dies ggf. ein abmahnungsfähiger Verstoß gegen die PAngV und u.U. das UWG.
Nach herrschender Meinung gibt der Käufer an der Kasse die erste Willenserklärung ab - meistens durch konkludentes Handeln - sein (verbindliches) Angebot, die Ware zum am Regal bzw. auf der Ware aufgedruckten Preis zu kaufen.
Erst wenn der/die Kassierer(in) durch den Kassiervorgang - ebenfalls durch konkludentes Handeln - als Vertreterin des Unternehmers den "Antrag" des Käufers bestätigt, kommt ein Kaufvertrag zustande.
Die Preisauszeichnung ist ja gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PAngV), der normale Unternehmer unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. Er kann sich seine Kunden aussuchen. Diese Privatautonomie wäre faktisch aufgehoben, wenn bereits die Präsentation der (mit Preisinformationen versehenen) Ware im Geschäft als rechtlich verbindliches Angebot gälte.
Konsequenz daraus: Ist die Preisauszeichnung fehlerhaft, hat der Kunde keinen Anspruch, die Ware zu diesem Preis zu bekommen.
Das ist jedoch kein Freibrief für den Unternehmer - sollte die Preisauszeichnung systematisch fehlerhaft sein, ist dies ggf. ein abmahnungsfähiger Verstoß gegen die PAngV und u.U. das UWG.