Hi Freunde,
im Freundeskreis diskutierten wir gerade die Frage, ob ein Harz IV Empfänger, nachdem er irgend wie zu Geld gekommen ist (Lottogewinn, lukratives Einkommen als Sänger o.ä.) die erhaltenen Zuwendungen zum Teil oder ganz wieder zurück zahlen muss.
Früher, als es noch Sozialhilfe gab, mußte es glaube ich zurückgezahlt werden.
Ich möchte keine Rechtsberatung, sondern nur eure Meinung dazu.
Weiss da Jemand etwas drüber?
LG Dieter
Off Topic 20.122 Themen, 223.180 Beiträge
Sollte ein Hartz 4 - Empfänger plötzlich (z.B. Lottogewinn, Erbe) zu einem nennenswerten Vermögen gelangen, wird er die bisher erhaltenen Hartz-4-Leistungen wohl nicht zurückzahlen müssen.
Wenn aber z.B. DSDS-Kandidaten, die gleichzeitig Hartz-4-Empfänger sind, ihre "freie Zeit" damit verbringen, auf ihr grosses Ziel "Superstar" hinzuarbeiten, wo sie ja eigentlich die Zeit nutzen müssten sich zu bewerben, etc., könnte ich mir vorstellen, dass hiermit ein signifikanter Verstoss vorliegt, was wiederum zur Folge haben könnte, dass der Hartz 4-Anspruch auch rückwirkend aberkannt wird, somit automatisch ein Zeitraum zu unrecht bezogener Leistungen entsteht und so einer der unten beschriebenen Fälle eintritt:
Rückzahlung von ALG 2
Die ARGE kann das gezahlte ALG 2 zurück fordern, wenn der Empfänger die ARGE arglistig getäuscht hat oder auch nur grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Auch wenn wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse nach Beginn des Hartz IV Bezugs nicht angezeigt werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht ebenfalls, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde.
Liegt jedoch nur leicht fahrlässiges Handeln, also einfaches Vergessen vor, kann die ARGE den Rückzahlungsanspruch erlassen, stunden oder niederschlagen. Die Behörde hat über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Eine Rückzahlungsverpflichtung umfasst nicht nur den Regelsatz, sondern auch die Versicherungsbeiträge, die die ARGE an die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung gezahlt hat.
Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, so geht sie im Falle des Todes des Schuldners auf die Erben über.
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/rueckzahlung-alg-2-erstattungsanspruch.php
mfg :)