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News: Beschwerde-Aktion

Kampf gegen Telefonterror

Michael Nickles / 12 Antworten / Flachansicht Nickles

Nach einer Ewigkeit des "Wegguckens" hat die Bundesregierung im November 2008 endlich ein bisschen reagiert und geplant, härtere Gesetze gegen Telefonterrorismus einzuführen (siehe Bundesregierung plant grünes Licht für Telefonterror.

Die wurden im März 2009 durchgewunken (siehe Freibrief für Telefon-Terror abgesegnet) und traten am 4. August 2009 schließlich in Kraft. So müssen "Callcenter" seit dem beispielsweise ihre Rufnummer anzeigen und bei kalten Anrufen droht ein Bußgeld von 50.000 Euro.

Bereits bei der Diskussion der "Gesetzersverschärfung" wurden zig Stimmen laut, dass diese "Taschengeldstrafen" nicht ausreichen werden, um die Massen-Belästigungen durch die Kriminiellen einzudämmen. Und genau so scheint es gekommen zu sein. Laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, gibt es unverändert zahlreiche Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe.

Der Schwerpunkt der Telefonterroristen liegt bei Gewinnspielwerbung, auch "untergeschobene Verträge und nicht legitimierte Kontoabbuchuchungen" sind allerdings immer noch ein "Tagesgeschäft". Der Gesetzgeber will das momentane Gesetz eigentlich drei Jahre lang erproben und dann ein Resüme über seine Wirksamkeit ziehen. Diese Zeitspanne ist der Verbraucherzentrale zu lang. Sie fordert eine umgehende weitere Verschärfung des Gesetzes.

Dabei geht es unter anderem darum, dass telefonisch beworbene Verträge erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam werden. Letzlich lässt sich das Ärgernis unerlaubter Telefonwerbung aus Sicht der Verbraucherschützer nur dann nachhaltig unterbinden, wenn sich die Masche für Anbieter tatsächlich nicht mehr lohnt.

Aus diesem Grund wurde jetzt eine Beschwerdeaktion gestartet. Verbraucherinnen und Verbraucher werden gebeten, ihre Erfahrungen mit belästigender Telefonwerbung mitzuteilen und in einem Online-Formular zu dokumentieren.

Das Formular gibt's hier: Beschwerdeformular: Belästigende Telefonwerbung

Olaf19 Ralf103 „dagegen spricht ja auch nichts, nur bedarf es dafür auch einer beiderseitigen...“
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Ein Widerruf innerhalb der 14-Tage-Frist ist bei Haustürgeschäften - und dazu zählt rein rechtlich auch die Telefonakquisition! - ohne weiteres möglich.

Eine Willenserklärung ist bei nicht-schriftlichen Verträgen nie nachweisbar. Das Risiko dafür trägt natürlich immer derjenige, der behauptet, ein anderer habe eingewilligt.

CU
Olaf