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Abmahnanwälte geben zu Gebühren nicht zu berechnen

Crazy Eye / 4 Antworten / Flachansicht Nickles

Vor kurzen ging ja schon ein vieldiskutiertes Fax von kornmaier in denen Abmahnanwälte ihre geschäftspratiken beschrieben haben, bei denen er ein "Erfolgshonorar" vereinbart hatte und somit die Kosten der Abmhanung auch in erfolgsfalle nicht hätte geltend machen dürfte.(aktuell hat er unter Eid ausgesagt das er eine Pauschale bekommt)

Nun ist auch die Kanzlei Rasch und Spreckelsen dabei die Hosen runter zu lassen, in einen Prozess wurden sie in zeugenstand gerufen und mußten Aussagen zu ihren Abrechnungswesen treffen - bei denen sie eingeräumt haben nicht nach den RVG zu vergüten obwohl es regelmäßig den abgemahnten in Rechnung gestellt wird.

Thomas Stadler hierzu:
...Die meisten der Kanzleien, die Filesharer verfolgen, verlangen vom Abgemahnten in ihrem Abmahnschreiben zunächst einen pauschalen Zahlbetrag der Anwaltshonorar und Schadensersatz beinhaltet, wobei nicht erkennbar ist, welcher Anteil genau auf die Anwaltskosten entfällt. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, diesen Betrag zu zahlen, erhöht man die Forderung in einem nächsten Schreiben, indem man eine Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG vornimmt und einen Schadensersatzbetrag hinzufügt. Diese erhöhten Kosten werden dann gelegentlich auch eingeklagt.

Hier stellt sich zunächst die Frage, wie man behaupten kann, nach RVG abzurechnen, wenn man zunächst und primär Anwaltshonorar fordert, das niedriger ist, als das nach dem RVG...

...Die Geltendmachung von RVG-Gebühren kommt m.E. in diesen Fällen jedenfalls nicht in Betracht. Die Kostenklagen die Kornmeier oder Rasch für ihre Mandanten erheben, stellen m.E. deshalb eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren dar, die in dieser Form mit der eigenen Mandantschaft nicht vereinbart sind und tatsächlich auch nicht entstanden sind, sondern vielmehr fiktiv zum Zwecke der Einnahmenerzielung berechnet werden.


Quelle: http://www.internet-law.de/2009/12/die-abrechnungspraxis-der-filesharing.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+internet-law/djpq+%28Internet-Law%29

andere Quellen:
Solmecke(Vertretener Anwalt):
http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1274/clemens-rasch-gibt-details-zur-gebuehrenvereinbarung-zwischen-musikindustrie-und-ihren-anwaelten-bekannt/

Udo Vetter:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/12/11/abmahnanwalte-berechnen-keine-millionen/

PS: Mich wundert es das diese Karte erst so spät gespielt wird, den vermutet wurde dies ja schon lange.

Olaf19 Crazy Eye „Abmahnanwälte geben zu Gebühren nicht zu berechnen“
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Ist das nicht eher USA-Usus (was für ein Wort ;-)), dass Rechtsanwälte nach Erfolgsprovision bezahlt werden und nicht nach Gebührenordnung? Muss man denn alles nachäffen, was drüben praktiziert wird?

Ich kann nur hoffen, dass Herr Stadler mit seiner Rechtsauffassung richtig liegt und unsere Rechtsprechung zu der gleichen Einschätzung kommt.

CU
Olaf