Vor kurzen ging ja schon ein vieldiskutiertes Fax von kornmaier in denen Abmahnanwälte ihre geschäftspratiken beschrieben haben, bei denen er ein "Erfolgshonorar" vereinbart hatte und somit die Kosten der Abmhanung auch in erfolgsfalle nicht hätte geltend machen dürfte.(aktuell hat er unter Eid ausgesagt das er eine Pauschale bekommt)
Nun ist auch die Kanzlei Rasch und Spreckelsen dabei die Hosen runter zu lassen, in einen Prozess wurden sie in zeugenstand gerufen und mußten Aussagen zu ihren Abrechnungswesen treffen - bei denen sie eingeräumt haben nicht nach den RVG zu vergüten obwohl es regelmäßig den abgemahnten in Rechnung gestellt wird.
Thomas Stadler hierzu:
...Die meisten der Kanzleien, die Filesharer verfolgen, verlangen vom Abgemahnten in ihrem Abmahnschreiben zunächst einen pauschalen Zahlbetrag der Anwaltshonorar und Schadensersatz beinhaltet, wobei nicht erkennbar ist, welcher Anteil genau auf die Anwaltskosten entfällt. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, diesen Betrag zu zahlen, erhöht man die Forderung in einem nächsten Schreiben, indem man eine Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG vornimmt und einen Schadensersatzbetrag hinzufügt. Diese erhöhten Kosten werden dann gelegentlich auch eingeklagt.
Hier stellt sich zunächst die Frage, wie man behaupten kann, nach RVG abzurechnen, wenn man zunächst und primär Anwaltshonorar fordert, das niedriger ist, als das nach dem RVG...
...Die Geltendmachung von RVG-Gebühren kommt m.E. in diesen Fällen jedenfalls nicht in Betracht. Die Kostenklagen die Kornmeier oder Rasch für ihre Mandanten erheben, stellen m.E. deshalb eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren dar, die in dieser Form mit der eigenen Mandantschaft nicht vereinbart sind und tatsächlich auch nicht entstanden sind, sondern vielmehr fiktiv zum Zwecke der Einnahmenerzielung berechnet werden.
Quelle: http://www.internet-law.de/2009/12/die-abrechnungspraxis-der-filesharing.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+internet-law/djpq+%28Internet-Law%29
andere Quellen:
Solmecke(Vertretener Anwalt):
http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1274/clemens-rasch-gibt-details-zur-gebuehrenvereinbarung-zwischen-musikindustrie-und-ihren-anwaelten-bekannt/
Udo Vetter:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/12/11/abmahnanwalte-berechnen-keine-millionen/
PS: Mich wundert es das diese Karte erst so spät gespielt wird, den vermutet wurde dies ja schon lange.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Es ist ein Grundproblem des deutschen Rechtssystems, dass Rechtsanwälte einfach teils völlig fiktive Schadenssummen benennen können - und ihre Verdienste danach bemessen. Das ist ungefähr so als würde ich meinem Chef jeden Morgen mitteilen, wieviel er heute für meine Arbeitskraft ausgeben muss.
Ich hatte dazu mal Gespräch mit einem Vertreter dieser Zunft, als ich vor Jahren Probleme mit meinem damaligen Vermieter hatte. Der wollte dass ich die Miete noch für weitere 3 Monate nach meinem Auszug zahle, obwohl ich einen Nachmieter organisiert hatte. Wenn ich mich nicht darauf einlasse, würde er den Nachmieter nicht akzeptieren.
Hab mir deshalb einen Anwalt genommen, der guckte sich den Mietvertrag an und meinte gleich mal, der Streitwert betrage knapp 7000DM - die komplette Jahresmiete. Ich war damit nicht einverstanden, da es lediglich um 3 Monatsmieten geht - 1740DM wären das gewesen. Da meinte er wenn ich das so sehe werde ich auf seine Hilfe verzichten müssen.
Ein Bekannter hat mir dann einen anderen Anwalt empfohlen, der hat den Streitwert gleich richtig bemessen...
Wobei es durchaus passieren kann, das der Streitwert angepasst wird in gericht und dadurch auch die gebühren angepasst werden. Oft lassen sie auch mit sich auch übern preis reden, was grade bei sachen die ausser gerichtlich laufen entfehlenswert ist und die preisvorstellungen der gegenseite sollte man auch nicht bedingslos schlucken da geht es oft wie auf einen Basar zu^^
Bei einem abstrakten Schaden kannst Du halt nur mit fiktiven Zahlen hantieren - das ist das Grundproblem bei abstrakten Schäden. Niemand wird auf die Frage "was wäre gewesen, wenn..." eine korrekte Antwort geben können. Problem dabei ist, dass diese abstrakten Schadensereignisse lieber viel zu hoch als zu niedrig bewertet werden. Im Einzelfall ist des dann am Schädiger zu beweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ausgefallen ist - ein meist hoffnungsloses Unterfangen.
Dein Mietbeispiel gehört übrigens nicht in die Kategorie "abstrakter Schaden".
Ist das nicht eher USA-Usus (was für ein Wort ;-)), dass Rechtsanwälte nach Erfolgsprovision bezahlt werden und nicht nach Gebührenordnung? Muss man denn alles nachäffen, was drüben praktiziert wird?
Ich kann nur hoffen, dass Herr Stadler mit seiner Rechtsauffassung richtig liegt und unsere Rechtsprechung zu der gleichen Einschätzung kommt.
CU
Olaf