Hallo in die Runde.
Eine neue Abzockart ist unterwegs.
Meine Frau ist schon seit vielen Jahren Mitglied in einem Buchklub.Gestern 02.09. kam ein Anruf von einem "Inkassobüro". Meine Frau sollte sofort 52,50€ bezahlen. Sie würden das abbuchen. Sie verlangten dann noch die Bankverbindung, wegen abbuchen und so. Zum Glück saß ich in Hörweite. Vor lauter Schreck wollte meine Frau schon die Daten angeben. Ich konnte sie davon noch abhalten, weil sie die Kontonummer nicht wußte, wollte sie ihre Bankkarte holen. Ich nahm ihr den Hörer weg sagte in das Telefon, dass sie sich das falsche Opfer ausgesucht hätten. Heute ging meine Frau sofort zu dem Buchklub und die wußten von nichts. Im Computer von dem Club war das Schuldenkonto 0.
Dreist, oder?
Gruß Jogi
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Selbstverständlich ist es möglich, seine Lastschrift noch später zurückzuholen.
Das könnte - je nach Institut - schwierig werden. Seit 2002 können die Banken die Lastschriftrückgabe explizit per AGB regeln. Diese Möglichkeit hatte der BGH in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 (AZ: XI ZR 258/99) zum Thema Lastschriftrückgabe ausdrücklich vorgesehen.
Bei der Postbank steht dies z.B. unter Ziffer 7.5 der AGB:
(5) Einwendungen gegen und Genehmigung von Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften
Der Kunde hat Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben. Unterlässt es der Kunde, Einwendungen unverzüglich zu erheben, kann dies einen Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden begründen.
Die Genehmigung einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift gilt spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt. Macht der Kunde seine Einwendungen schriftlich geltend, so genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinweisen.
Zu finden dürfte dieser - oder ein sehr ähnlich formulierter Passus - wohl in den allermeisten Banken-AGB sein.
Das könnte - je nach Institut - schwierig werden. Seit 2002 können die Banken die Lastschriftrückgabe explizit per AGB regeln. Diese Möglichkeit hatte der BGH in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 (AZ: XI ZR 258/99) zum Thema Lastschriftrückgabe ausdrücklich vorgesehen.
Bei der Postbank steht dies z.B. unter Ziffer 7.5 der AGB:
(5) Einwendungen gegen und Genehmigung von Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften
Der Kunde hat Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben. Unterlässt es der Kunde, Einwendungen unverzüglich zu erheben, kann dies einen Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden begründen.
Die Genehmigung einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift gilt spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt. Macht der Kunde seine Einwendungen schriftlich geltend, so genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinweisen.
Zu finden dürfte dieser - oder ein sehr ähnlich formulierter Passus - wohl in den allermeisten Banken-AGB sein.