Ein fröhliches Hallo in die Runde!
Ich habe wohl in November bei der Bild-Klarmobilaktion eine SIM-Karte geholt, auf die gab es zum 12-Cent-Postpaidtarif noch 3x1000 Minuten frei.
Nun wollte ich meinem Schufa-Score was gutes tun und den Vertrag kündigen, und in diesem Zusammenhang sicherheitshalber nach diesem AGB-tel gesucht
5.10 Die überlassene SIM-Karte bleibt Eigentum der klarmobil. Sie ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der klarmobil Leistungen. Bei Vertragsbeendigung ist die SIM-Karte an klarmobil zurückzuschicken.
So weit, so gut. Aber weiter drunter habe ich etwas in Fettschrift entdeckt, was mir (zugegeben, etwas zu spät) nun Fragen bereitet:
5.11 Aktionsangebote: klarmobil bietet vereinzelt Aktionen zu besonders günstigen Konditionen an, bei denen z.B. das Startpaket verbilligt oder eine Zugabe wie z.B. ein Handy beigefügt wird. Im Interesse aller Kunden geht klarmobil davon aus, dass Kunden nur dann eine SIM-Karte bestellen, wenn sie auch tatsächlich beabsichtigen, sie zu nutzen
und nicht nur der Aktionsvorteil genutzt werden soll. Gegenüber Kunden, die lediglich den gewährten Vorteil in Anspruch nehmen, behält klarmobil sich im Interesse aller Kunden vor, den Vorteil in Rechnung zu stellen, allerdings erst dann, wenn die Nutzung der SIM-Karte auch nach wiederholtem Hinweis unterbleibt. Die Kosten der einzelnen Produkte und der ggf. gewährten Vorteile sind den jeweils aktuellen Preislisten oder der Angebotsbeschreibung zu entnehmen.
Dürfen die das? Wenn der Tarif von vorne rein als grundgebührfrei und ohne Mindestumsatz beworben wird?
Ich weiß, dass Telco bei den aktuellen Auzahlungsangeboten eine Nutzung von 1000 Minuten pro Jahr vertraglich festgelegt hat, um die Vertragsschnorrer/Provisionsabstauber zu vertreiben. Aber da ist doch mindestens eine klare Zahl genannt, und es geht um die Auszahlungen, nicht um Rückforderungen.
Was sagt ihr denn dazu?
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Na, das ist ja recht schwammig formuliert:
behält klarmobil ... vor, ..., wenn die Nutzung der SIM-Karte auch nach wiederholtem Hinweis unterbleibt
Hast Du schon einen solchen Hinweis erhalten?
Grundsätzlich sollte man AGB eher vor Vertragsabschluss lesen, nicht erst kurz vor der Kündigung. Schließlich herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, solange nicht gegen geltendes Recht bzw. die guten Sitten verstoßen wird.
Das einzige, was man hiergegen anführen könnte, wäre die Einrede der "überraschenden Klausel". Wobei die Überraschung nicht allzu groß ausfallen kann, dass ein Mobilfunkanbieter davon ausgeht, dass sein Angebot (Mobilfunk) auch genutzt wird.
Aber da ist doch mindestens eine klare Zahl genannt,
Hier ja quasi auch: Die Kosten der einzelnen Produkte und der ggf. gewährten Vorteile sind den jeweils aktuellen Preislisten oder der Angebotsbeschreibung zu entnehmen.