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News: GEZ kriegt endlich Contra

Keine Gebühren für Kanzlei

Redaktion / 15 Antworten / Flachansicht Nickles

Erst Mitte Juli erklärte das Verwaltungsgericht Braunschweig, das für in einer Privatwohnung ausnahmslos beruflich genutzte PCs keine zusätzliche Rundfunkgebühr erhoben werden darf (siehe News Zusätzliche GEZ-Gebühr rechtswidrig.

Jetzt gibt es ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, das noch weiter geht. Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten.

Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherche­arbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungs­Datenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen.

Gleichwohl verlangte die GEZ Rund­funkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.

Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.

Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde.

Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Quelle: Pressemitteilung

Olaf19 The Wasp „Das Urteil wird für Unruhe sorgen. Viele werden sich darauf berufen und evtl....“
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Nun gut, bei meinen Rechnern hat Multimedia auch immer eine gewichtige Rolle gespielt. Allerlei Musiksoftware war immer installiert, sowie ein DVD-Player zum Filme gucken. Nur ein Rundfunkgerät - das ist er deswegen noch lange nicht.

Man stelle sich nur einmal vor Millionen und Abermillionen User griffen gleichzeitig auf einen Live(!!)stream der Tagesschau zu - die ARD-Server brächen unter dieser Last zusammen... Oder: Wenn sie nicht zusammenbrächen, dann wären sie für ca. 95% des Programms hoffnungslos überdimensioniert.

Programme wie Zattoo haben nur oberflächlich gesehen etwas mit Fernsehen zu tun. Es wird ein Fernsehempfang simuliert, indem das Fernsehprogramm rund um die Uhr häppchenweise in Videodateien zerschnipselt wird, die in ununterbrochener Folge mit geringfügigem Zeitversatz zum realen Fernsehprogramm ins Netz gestreamt werden (professionell kann ich das nicht erklären, aber so in etwa funktioniert es).

Außerdem habe ich nie verlangt, dass mir Zatto zum Download bereitgestellt wird. Dann soll die GEZ meinethalben versuchen, sich bei den Machern von Zattoo schadlos zu halten, aber bitte nicht bei jedem, der ein rundfunkfernes Spiel und Arbeitsgerät zuhause zu stehen hat.

CU
Olaf