Also dein Link bestätigt so weit auch meine Aussagen:
Explizit verboten ist es nicht, aber "...in den Urteilsbegründungen wird jedoch betont: Hätte einer der beiden Fahrer einen „von der Rechtsordnung missbilligten Erfolg herbeigeführt“, also Dritte geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt (§1 Abs. 2 StVO), wäre er strafrechtlich und bußgeldrechtlich zu belangen gewesen. Voraussetzung hierfür ist dann ein den Richter überzeugender kausaler Zusammenhang zwischen Schuhwerk und Unfall..:"
sowie "...Berufskraftfahrer sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen (BDVD 29, § 44 Abs. 2). Diese Vorgaben sind trotz der neuen Regelung, die sich auf PKW-Haftpflichtversicherungen bezieht, unbedingt auch bei gutem Wetter weiterhin einzuhalten..:"