also dann müßten wir uns jetzt auf die Ebene der Rechtsverdreher begeben.
Es gibt mit Sicherheit Angaben zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" eines Artikels, hier Trommel. Die sind entweder aufgedruckt/aufgeklebt oder die Trommel, falls höherwertig, hat evtl. eine Gebrauchsanweisung dabei. Da steht dann explizit drin, daß die Leitung vollst. abzuwickeln ist und wie hoch die Trommel/das Kabel belastet werden darf. Auch da gibts ja div. Vorgaben auf den Leitungsquerschnitt bezogen. Daß und ob der eingebaute Abschaltschutz /Bimetall nicht angesprochen hat, müßtest DU im Einzelfall beweisen. Einzelfall deshalb, weil das Gerät ja eine VDE-Zulassung haben muß und daraufhin eine allgem. Betriebserlaubnis , es ei denn, es wurde aus Aserbaidschan eingeschmuggelt.
Dann hättest Du aber wieder die A*karte, weil ohne VDE-Zulassung, keine Genehmigung es an das dt. Stromnetz anzuschließen. Also kurz und schlecht: Haus abgefackelt weil Heizofen an NICHT ABGEWICKELTER Kabeltrommel, = Feiertag für die Versicherung.
Bedingt durch den nicht sachgemäßen Gebrauch würde Dich das bös reinhauen. Selbst wenn die Trommel es NICHT gewesen wäre, würde der Prozeßweg für die Vers. sich lohnen, weil es dann vermutlich zu einer Mithaftung kommen würde, die zu einer deutlich reduz. Vers.-Leistung (wenn überhaupt) führen würde. Und diese Einsparung ist für die immer ein Gewinn, weil deren RA ja "nichts kosten", sind ja eh da.
Ich sag das jetzt aus der Sicht meiner 30-jähr.berufl. Erfahrung im Bereich Versicherung/Regreßforderung. Zwar nicht in der Sach- sondern der gesetzl. Krankenversicherung, aber das tut der Sache was Regreßforderungen angeht,keinen Abbruch.
Dies ist keine Beratung, sondern eine nicht auf einen konkreten Fall bezogene pers. Meinung und keinesfalls dazu angetan, die Versicherer allgemein zu verunglimpfen ;-)
Gruß
Gerd