Findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
Ich weiß nicht.
Ich habe kein gutes Gefühl.
Off Topic 20.401 Themen, 226.485 Beiträge
auf die opfer wird in deutschland leider weniger geachtet.
Keine Stammtischparolen bitte, sondern Fakten!
§ 171b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz):
(1) 1Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. 2Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
Wenn die Eltern bzw. juristischen Vertreter des Mädchens also einen Auschluss der Öffentlichkeit fordern, muss diesem Antrag stattgegeben werden.
Keine Stammtischparolen bitte, sondern Fakten!
§ 171b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz):
(1) 1Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. 2Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
Wenn die Eltern bzw. juristischen Vertreter des Mädchens also einen Auschluss der Öffentlichkeit fordern, muss diesem Antrag stattgegeben werden.
