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Und wieder schaffen es die Richter...

i.mer / 40 Antworten / Flachansicht Nickles

Aus der Reihe "Deutschland - Idiots inside"

Infothek Verkehr
Handy darf in die Hand genommen werden
Nach § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist während der Fahrt die Benutzung des Handys untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Wer erwischt wird, zahlt seit dem 1.4.2004 insgesamt 40 € und erhält zusätzlich einen Punkt im Verkehrszentralregister. Doch was heißt schon „Benutzung“ des Mobiltelefons? Wie ist es zum Beispiel, wenn der Fahrer das Handy vor Fahrtantritt ausschaltet und es links neben sich in das Ablagefach legt, dann aber während der Fahrt bemerkt, dass das Handy gehörig klappert. Darf er dann eine Hand vom Steuer nehmen, um das Handy aufzunehmen und es in die Mittelkonsole legen? Eindeutig „Ja“ - sagte das Oberlandesgericht Köln in einem neuen Fall und watschte damit zugleich die Straßenverkehrsbehörde und das Amtsgericht ab, die genau umgekehrt entschieden hatten, damit aber nach Meinung des Gerichts die Grenze der noch zulässigen verfassungskonformen Auslegung weit überschritten hatten (Az.: 83 Ss-OWi 19/05). Von einer Benutzung des Handys könne nur dort die Rede sein, wo das Gerät mit einer seiner Bedienfunktionen genutzt werde. Konsequenz: Nicht jedes In-die-Hand-Nehmen des Mobiltelefons während der Fahrt ist verboten.

Wie schmal allerdings der Grad zwischen noch erlaubtem und bereits verbotenem Festhalten des Handys ist, zeigt ein weiterer Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Der betroffene Autofahrer war von der Polizei angehalten worden, weil er das Handy in der Hand hielt und auf das Display schaute. Vor Gericht ließ er sich darauf ein, er habe nur die Uhrzeit abgelesen. Weil aber § 23 Absatz 1a StVO nicht danach differenziert, auf welche Weise das Handy benutzt wird, reichte das den Hammer Richtern aus, um den Autofahrer zu verurteilen. Der Vorgang könne auch nicht mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichgestellt werden. Hierzu könnten nämlich die Hände am Lenkrad verbleiben, während der Fahrer bei Benutzung seines Handys nicht mehr beide Hände für die Bewältigung des Verkehrs frei habe, betonte das Gericht.
Quelle: Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Ss OWi 177/05


Wo ist denn bitte schön ein Unterschied zwischen dem Weglegen und Uhr ablesen?

Es ist wohl anzunehmen, dass der Fahrer auch beim Weglegen des Handy auch den Blick auf dieses wirft, denn ganz blind schafft das kaum jemand. Selbst wenn - das Blindarbeiten ist mit der geistigen Tätigkeit (virtueller Blick) verbunden, die wohl mindestens genau so stark ablenkent würde.

Und was ist mir dem MP3-Player, dem Autoradio mit zig kleiner Knöpfe, dem Zigarettenanzünder?

Mein Fazit: der Staat hat mit halbreifen Studien die Melkkuh Handy in das Straf- und Bußgeldeinnahmesystem erfolgrein integriert und wird den Teufel tun, um diese wieder wegzugeben.

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Borlander schnaffke „Na dann gehören aber auch Beifahrer und Kinder im Auto verboten, die lenken...“
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Na dann gehören aber auch Beifahrer [...] Auto verboten
Ich hab es durchaus schonmal Beifahrern zu verstehen gegeben wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden. Dann war Ruhe...

Wer einmal mit einem schreienden Baby/Kleinkind unterwegs war, auf der Autobahn und kein Halt in absehbarer Zeit, weiß, wovon ich rede.
Mir würde auch nicht im Traum einfallen jemand um dieses zweifelhafte Vergnügens zu beneiden. Im Gegensatz zum Rauchen und Essen während der Fahrt lässt sich sowas aber nicht umbedingt vermeiden (es sei denn man bleibt nur noch zu Hause bis die Kinder hinreichd alt sind, nur bedingt praktikabel). Telefonieren, Rauchen und Essen sind dagegen ein ohne Einschränkungen der Gesamtlebensumstände vermeidbares Risiko...

Mir geht dieser Reglementierungswahnsinn dermaßen auf den Geist....
Wie ich schon schrieb: Gesunder Menschenverstand bei allen wäre auch die Lösung die ich bevorzugen würde ;-) Leider illusorisch :-\


Gruß
bor
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