Erstmal einen lieben Gruss an Alle Die sich mit meiner folgenden Frage beschäftigen :)
ich möchte gerne meine Internet Leitung,per Wlan mit einem Nachbar teilen. Dieser Nachbar ist noch Unbekannt,seit Heute biete ich das Sharing über die SID an, gegen einen kleinen Obulus.In der Hoffnung das sich Jemand auf die mitsendende Email Addy meldet.
So...,da ich natürlich nicht weiss an wen ich da geraten werde, möchte ich verhindern, das mir ein Dauer-Downloader die gesamte Bandbreite meiner 3000er leitung nimmt. Wer will schon mit einer schnellen Standleitung ( isey, Kabel ), 2 Minuten warten wollen bis sich endlich mal die Webseiten aufbauen :D
Meine Frage ist nun, gibt es eine Möglichkeit die Wlan Bandbreite meines D-link 524 Routers einzuschränken bzw zu reduzieren ? ?
Und ich meine NICHT die Reichweite des Signals....das kann man ohne Probleme regulieren.
Für Antworten diesbezüglich wäre ich sehr dankbar...
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So bin nun nach kurzer Recherche der Rechtslage zum Endschluss gekommen meine Internet Leitung doch nicht zu teilen.
Zu folgendem Auszug fällt mir nur DAS ein: Scheiss Deutsche Bürokratie!! beugen und bücken...was bleibt einem anderes übrig :o/
Zitat von http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/09/07/offenes-wlan-betreiber-haftet/ -------->
"Wer ein offenes WLAN betreibt, kann mächtig Ärger bekommen. Das Landgericht Hamburg bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse illegale Downloads gelaufen sein sollen. Den Einwand, das WLAN könne in einem gewissen Umkreis jeder nutzen, ließen die Richter nicht gelten:
Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannten – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen."
Damit hat sich der threat dann erledigt.Obwohl...ob die beschränkung trotzdem möglich ist würd mich ja schon interessieren.