Na der Papst (also WIR!) haben doch ähnliche Strafvorschriften!
UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
107 - 3 jahre versuch strafbar
108 - 3 jahre versuch strafbar
UrhG § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
108b "wirksame technische maßnahme" umgehen - 1 jahr gewerbsmäßig 3 jahre
Achso, und natürlich darf im interesse der Industry auf den neumodischen Pranger danach nicht verzichtet werden:
UrhG § 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Wenn du in Deutschland eine Un_CD kaufst, vergiß die zahnbürste nicht... vieleicht wird der "wir wollen keine Schulhöfe kriminalisieren" Privatumgehungspassus der zwar verboten aber eben (noch) nicht bestraft wird ja im nächsten Korb doch noch gestrichen!