Stimmt, allgemeine Meldepflicht für Grundstückübergreifende Funknetze ist wirklich mittlerweile hinfällig (war nicht auf dem neusten Stand). Meldepflicht existiert nur noch für Funkamateure, die die Gesetzlichen Rahmenbedingungen (Sendeleistung) überschreiten.
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Sehr geehrter Herr Bxxxxxxx,
auch als Funkamateur können Sie als einfacher Bürger jederzeit ein WLAN
bestimmungsgemäß im Rahmen der Allgemeinzuteilung betreiben und müssen sich
dabei auch an die nach der Allgemeinzuteilung zulässige Senderleistung
halten. Wenn Sie jedoch als Funkamateur mit WLAN-Geräten am
Amateurfunkdienst teilnehmen wollen und dabei abweichende technische
Parameter realisieren möchten, müssen die Bedingungen des AFuG und der AFuV
eingehalten werden. Solange die novellierte AFuV noch nicht in Kraft
getreten ist, wäre deshalb hierfür noch eine Sonderzuteilung nach AFuV §16
erforderlich. Eine solche Nutzung wäre jedoch kein WLAN im Sinne des
Frequenznutzungsplanes bzw. der derzeit gültigen Allgemeinzuteilung. Eine
Nutzung von WLAN-Geräten innerhalb des Amateurfunks setzt voraus, dass es
sich z.B. um Experimentieren handelt, und dass Funkverkehr mit anderen
Funkamateuren und zwar ohne Erhebung von Entgelt stattfindet. Dabei gelten
u.a. AFuG §2 Nr.2, AFuG §3(3), AFuG §5(3, 4 und 5) und AFuV §12(1). Im
Amateurfunk sind damit auch Nachrichteninhalte, mit internetüblichen
kommerziellen Charakter nicht zulässig. Die Versorgung einer Ortschaft mit
einem Internetzugang per WLAN ist somit im Amateurfunk nicht statthaft. Zur
weiteren Inf_ormation finden Sie AFuG und AFuV unter
http://www.regtp.de/tech_reg_tele/start/in_06-08-02-00-00_m/index.html auf
den RegTP-Internetseiten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wilhelm, Reg TP 227-8
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