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WINDOWS XP Seriennummern Teil 3

Biet-Jones / 7 Antworten / Flachansicht Nickles

Also, mit meiner eigentlich einfachen Frage habe ich ja eine ungeahnte Diskussion losgebrochen die nicht vorhergesehen war. Erstmal danke für euer allseitig reges Interresse !!!


Mitlerweile habe ich mich auch ein bisschen informiert und bin zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen wie


Rika:"Tschuldigung, aber wir Leben in Deutschland. Und in Deutschland herrscht eine etwas andere Rechtsprechung als in der USA.

1. Es gibt bisher noch nicht einmal ein Grundsatzurteil, ob das Anerkennen der Lizenzbedingungen durch den Klick bzw. Tastendruck überhaupt erfolgt. Andererseits geht man davon aus, dass das nicht einmal nötig ist und die Anerkennung mit der Installation erfolgt.
2. Man erkennt nur die Passagen an, die der deutschen Rechtssprechung entsprechen. Konkret:
a) Das Dekompilieren, Reverse Engineering und Cracken ist laut Urheberrecht immer verboten, egal ob's in der Lizenzbedingung steht oder nicht. Also selbst wenn es explizit erlaubt wäre...
b) Ersatzpassagen wie "Windows XP (the SOFTWARE PRODUCT)" sind immer unzulässig. Damit sind praktisch sämtliche EULAs von Microsoft eigentlich ungültig...
c) Kopieren ist erlaubt - als eigene Sicherheitskopie. Weiterverkaufen ebenfalls, solange man die Software abgibt und die Sicherheitskopien ebenfalls übergibt oder vernichtet.
d) Man darf auch mehrfach installieren - aber nicht gleichzeitig verwenden. Soviel zu deinem Problem.
e) Key und CD gehören nicht zur Lizenz. Wer sich also WinXP kauft, die CD wegwirft, es sich aus 'm Netz saugt und mit dem FCKGW-Key installiert, hat legal Windows drauf. Und wenn dann SP1 an dem Key scheitert, MUSS Microsoft ihm einen anderen Key oder ein passendes Tool zur Verfügung stellen. Zur Not kann man vor Gericht gehen und wird definitiv Recht bekommen.
f) Solche Sachen wie mit dem Patch für den WMP8, so von wegen Einverständnis zur automatischen Installation von DRM-Updates sind unzulässig. Selbst mit dem Klicken von "Ja" gibt man keine Zustimmung.

All diese Punkte sind aus Stellungnahmen deutscher Anwälte zu EULAs zusammengetragen."


Ich muss sagen so siehts aus! Danke Rika. Ich denke auch, da zum Glück, leider teilweise auch pech, das Internet fast Unüberwachbar ist brauch man sich beim aktuellen Stand der Dinge keine alzugroßen Sorgen machen wenn man ein paar Raubkopien bei sich installiert hat.....wer unschuldig ist werfe den ersten Stein!....


Über eins bin ich mir jedoch mitlerweile im klaren, NIE WIEDER MS-SOFTWARE! Linux ist sowieso besser. Diese Microsoft Idioten führen sich auf als wären sie die Herrscher der Welt und könnten sich alles erlauben.


Vielleicht noch ein paar durchdachte Kommentare zu Schluss, damit das Thema abgeschlossen werden kann!

Grossadministrator Biet-Jones „WINDOWS XP Seriennummern Teil 3“
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§ 15
Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere


das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

das Verbreitungsrecht (§ 17),

das Ausstellungsrecht (§ 18).


(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere


das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

das Senderecht (§ 20),

das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).


(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.


§ 23
Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

§ 31
Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden.

[§ 31 Absatz 1 neu gefasst ab 1.7.2002:

"(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden."]

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.

§ 32
Beschränkung von Nutzungsrechten

Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

§ 34
Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern
Achter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme







§ 69a
Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.