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Garantie bei ersteigerten Produkten

(Anonym) / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,

wer übernimmt bzw. wie läuft es mit der Garantie bei ersteigerten und im Betrieb, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, kaputt gegangenen Hardwarekomponenten? Ich denke da im speziellen an einen ersteigerten Prozessor, der den Geist aufgegeben hat nach 2 Monaten. War angeblich neu, hab aber keine Rechnung vom Händler, da privat ersteigert.

Danke für Eure Mühen,

Marc

(Anonym) Nachtrag zu: „tja, selbst so ein Board hat seinen Stolz - akzeptiert wohl nicht jeden...“
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Tja, dafür übernehmen Sie und die Herren "Fachhändler" und "Chop Suey"
sicher gern ab sofort die juristischen Stellungnahmen zum Nutzen der
User ! Aber was können diese dafür, wenn man sich hier nicht um die
Sachthemen kümmert.
Meine Antwort: 1. Es kommt darauf an, ob bei der Versteigerung sogen.
Allg. Geschäftsbedingungen aushingen, wonach die Haftung zeitlich be-
schränkt war. Dies würde aber gegen das "AGB-Gesetz" verstoßen. 6 Mo-
nate ab Kaufdatum gem. § 477 Abs. 1 BGB besteht Gewährleistung. Ob
eine Garantie gegeben wurde, ist Tatfrage. Da hier anscheinend erst 2
Monate verstrichen sind, empfehle ich, per Einschreiben/Rückschein dem
Verkäufer gegenüber die Wandelung ( § 462 BGB ) des Kaufvertrages zu
erklären (Rückgabe des Proz. Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufprei-
ses) mit Fristsetzung (= angemessen sind etwa 14 Tage). Toi, toi, toi
wünscht Liebling Kreuzberg