Folgendes ist meinem Freund passiert:
Nachdem ich auf seinem Computer den Internetzugang eingerichtet hatte war er am nächsten Tag zum ersten Mal im Internet und besuchte auch "Erotikseiten". Da er noch ein Neuling was Computer und Internet betrifft ist, dachte er sich auch nichts dabei, als ein Popup Window Ihn zur Installation eines Programmes aufforderte. Als er dann am nächsten Tag sich erneut ins Internet einwählen wollte, clickte er auf die von mir eingerichtete DFÜ Verbindung zu Freenet, danach ging aber ein Popup Fenster des tags zuvor downgeloadeten Programmes auf und sagte Ihm, daß es Ihn mit einem anderen Anbieter verbindet. Dieses Fenster ließ sich nicht schließen und auch das Fenster für die Verbindung über Freenet wurde deaktiviert. Einzig die Taste OK des Programmes funktionierte. Als Neuling auf diesem Gebiet dachte er sich dann nichts dabei und wurde dann aber ohne sein Wissen über eine 0190 Nummer für 3,63 DM die Minute ins Internet verbunden. Die Rechnung über die Telekom steht noch aus. Was kann man da machen? Er sieht jetzt eine Rechnung von ca 500.- DM für 3 Stunden surfen auf sich zukommen. Gibt es da ein Grundsatzurteil auf das man sich berufen kann?
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Ich will ja nicht Deine juristische Kompetenz in Frage stellen, aber erstmal gibt es die Sprache "amerikanisch" nicht, sondern höchstens englisch, zweitens ist wohl, so ärgerlich das ganze auch für den Benutzer auch sein mag, hier von Betrug wohl nicht zu spechen, da die
Nutzerbedingungen haarklein die Folgen der Installation des Programmes beschreiben. Wer jedoch der englischen Sprache nicht mächtig ist und den einer Installation vorhergehenden Text nicht versteht und das Programm dann aber doch nach Zustimmung zu den nicht verstandenen Nutzerhinweisen/-bedingungen installiert, den trifft zumindest ein hoher Anteil an Eigenverschulden, da er in diesem Moment
grob fahlässig gehandelt hat.
Zur Klarstellung: ich heisse die Handlungsweise solcher "halbseidener" Unternehmen nicht gut, aber seitens der Internetuser ist doch ein wenig mehr Vorsicht angebracht, wie dieses Beispiel wieder einmal gezeigt hat, gerade wo sich schon des öfteren gezeigt hat, das es sich eben doch z.T. noch um "rechtsfreien Raum" handelt.