Hi,
meine Schwester hat sich ein PC - System gekauft. Für sage und schreibe DM 1700,00. - Schnäppchenpreis ?-
Folgende Komponenten
PC
CPU - Celeron 466
HD - IBM 4,2
Graka - 16 MB unbekannt
Ram - 64 MB
CDR - 32fach
Modemkarte
Drucker
Epson
Monitor
17\' mit 75 MHZ
Scanner
Noname und schon geschrottet
Das ganze hat Sie sich von einem Bekannten gekauft. Da das System bisher nicht einmal korrekt funktioniert (Blue screens haufenweise,unerklärliche Systemabstürze usw.usw.) hat, versucht Sie seit Wochen mit diesem Typ in Kontakt zu treten - leider erfolglos!
Ich bin der Meinung Sie hat sich einen Haufen Schrott gekauft, der eigentlich nur noch Abfall ist, und der für moderne Prgr. (Graphik) im Prinzip nicht einsetzbar ist. Wie Schwestern so sind, meint Sie immer noch hier ein Schnäppchen gemacht zu haben.
Gruß, Harz
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Ergänzend ist auszuführen, daß im Falle 3. nicht lediglich "die An-
fechtung" erklärt werden kann. Nein, es müssen auch die relevanten
Umstände, die zur Annahme der Anfechtbarkeit - nämlich die a r g -
l i s t i g e T ä u s c h u n g - in sachlicher Hinsicht darge-
tan werden. Also: Schilderung, daß ggfls. die Schwester quasi blind
den Angaben des Verkäufers - ggfls. auf mehrfache Nachfrage hin -
vertraut hat (Hoffentlich war ein Zeuge dabei !) und daß sie persön-
lich keinerlei Kenntnis von dem (Zeit-)Wert des "Schnäppchencomputers"
gehabt hat.
In jedem Fall aber hilft § 320 BGB - die Einrede des nicht erfüllten
Vertrags - da der Computer dauernd abstürzt, Blue screens produziert
und überhaupt nicht mehr lauffähig ist. (Beweis: Sachverständigen-
gutachten)
Schlielich kann man den Kaufvertrag noch durch "Wandelung" rückabwik-
keln, d.h. Deine Schwester erklärt in demselben Einschreiben auch die
"Wandelung" des Kaufvertrags, da der Computer stark mit Mängeln be-
haftet ist (die den Wert oder die Tauglichkeit zum normalen Gebrauch
stark herabsetzt oder unmöglich macht).
P.S: Sollte der Bekannte das Einschreiben mit Rückschein nicht von der
Post abholen wollen, weil er zB meint, damit "durchzukommen", dann
liegt hierin zum einen "Zugangsvereitelung" vor (vgl. § 130 BGB ana-
log). Man kann aber auch zB den örtlich zuständigen Gerichts-vollzieher damit beauftragen, den Brief Deiner Schwester dem Bekannten
persönlich oder durch Niederlegung zuzustellen (= Postzustellungsur-
kunde als Zugangsnachweis !)
Toi, toi, toi
Liebling Kreuzberg