Dein, bzw. Euer Interesse dürfte sein, "irgendwie" aus dem Vertrag
herauszukommen. Dies geht juristisch. Hier gibt es mehrere Wege, je
nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind.
1. Frage: Ist Deine Schwester zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses
minderjährig gewesen ? Falls ja, dann ist der Kaufvertrag gemäß § 104
BGB nichtig. D.h. der Verkäufer muß 1.700 DM nebst 4 % Zinsen seit
Kaufvertragsdatum zurückzahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des "Com-
puterschnäppchens".
2. Falls die Schwester nicht mehr minderjährig war bei Kaufvertrags-
datum, dann ist m.E. der Kaufvertrag infolge Wuchers nichtig, vgl.
§ 138 BGB (Wie dankenswerterweise Indronil Ghosh ausgeführt hat, ist
der Zeitwert ca. 600 DM) Da als Kaufpreis 1.700 DM gezahlt worden sind
, ist der Kaufpreis um 300 % überteuert. Geht man weiter davon aus, daß Deine Schwester von den wertbildenden Faktoren des "Schnäppchen-
Computers" keine Ahnung gehabt hat und sich voll und ganz auf die An-
gaben des (Bekannten) Verkäufers verlassen hat, dann hat dieser die
geschäftliche Unerfahrenheit Deiner Schwester geradezu ausgenutzt.
Nach Vorliegen dieser Kriterien ist mit dem BGH von einem "sitten-
widrigen Rechtsgeschäft" (= Wucher) auszugehen. Die Folge hiervon ist
gleichfalls die Nichtigkeit des Kaufvertrags (§§ 134, 138 BGB). Weite-
re Folge hiervon ist - wie unter 1. - die Verpflichtung des Verkäu-
fers, 1.700 DM (Kaufpreis) nebst 4 % Zinsen seit Erhalt des Geldes
an Deine Schwester zurückzuzahlen (Anspruchsgrundlage: § 812 BGB),
Zug um Zug gegen Rücknahme des "Schnäppchen-Computers".
3. Rein vorsorglich empfehle ich, die Ausführungen unter 2. per Ein-
schreiben mit Rückschein an den "Bekannten" schriftlich zu übermitteln
und diesen aufzufordern, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang
des Einschreibens die 1.700 DM nebst 4 % Zinsen seit Erhalt zurückzu-
zahlen. Im Falle fruchtloser Fristverstreichung ist dringend anzuraten
, ihm mitzuteilen, daß ansonsten Zahlungsklage bei Gericht erhoben
wird.
Rein hilfsweise würde ich (als Schwester) ihre eigene, zum Kaufvertrag
führende Willenserklärung infolge arglistiger Täuschung seitens des
Verkäufers gemäß § 123 BGB anfechten. Dann muß aber im Bestreitensfall
die arglistige Täuschung nachgewiesen werden !
Sollte die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, dann sich bitte in
einem gutsortierten Schreibwarengeschäft einen Mahnbescheidsvordruck
holen ( ca. 0,50 DM ! ). Damit zur Zivilsachen- bzw./Mahnsachenge-
schäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts, einen Rechtspfleger bit-
ten, einem beim Ausfüllen des Vordrucks zu helfen (Korrespondenz mit-
nehmen !) .....(wie es weiter geht, steht in meinen Ausführungen zu
dem vergleichbaren Fall "CPU kaputt ..." auf demselben Brett.
Toi, toi, toi
Liebling Kreuzberg