FYI
Der Hinweis auf die Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei überraschend und reicht wohl nicht!
Es geschieht selten, dass Firmen, die ihr Geld mit Internet-Abzocke verdienen, tatsächlich vor Gericht ziehen. Das Amtsgericht Hamm hat nun in einem solchen Fall die Klage auf Zahlung rundheraus abgewiesen (Az. 17 C 62/08).
Das Gericht befand, dass der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt werde, es handele sich um ein kostenloses Angebot. "Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe 'Free', 'gratis' und 'umsonst' erweckt".
Quelle: Heise
http://www.heise.de/newsticker/Niederlage-fuer-Internet-Abzocker--/meldung/106984
MfG
Liberté
;~)
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Sehr, sehr ungwöhnlich, daß überhaupt mal ein Unternehmen aus der Abzocker-Ecke mal vor Gericht gezogen ist. Eine absolute Ausnahme.
Einen Artikel über das Urteil habe ich heute auch in meiner Zeitung darüber gefunden.
Jetzt kommt allerdings das berühmte ABER. Es handelt sich um das Urteil eines Amtsgerichtes. Was das Amtsgericht in Klein Dummenhausen entscheidet, interessiert bei absolut gleicher Ausgangssituation jedoch das Amtsgericht in Groß Deppendorf einen Furz.
Es gab von Amtsgerichten in Onlinebereich schon die dümmsten Urteile, krassestes Beispiel, daß eBay-Auktionen richtigen Auktionen rechtlich gleichzusetzen sind, was insbesondere im Gewährleistungsrecht erhebliche Unterschiede aufweist. Bei diesem Urteil kräuseln sich jedem Anwalt die Nackenhaare und es widerspricht jeglicher sonstigen Rechtssprechung zu dem Thema.
Unter Urteilen von irgendwelchen OLGs nützt einem Dritten dieses Urteil überhaupt nichts, und selbst dann noch nicht zwingend. Erst ein BGH-Urteil, auf das können auch Dritte hinreichend vertrauen.
Gruß
Jürgen