...das hat der Europäische Gerichtshof vor knapp einer Woche in einem Grundsatzurteil entschieden:
Bemerkenswert: selbst dann, wenn der Urheber ursprünglich nicht mit dem Einstellen des Videos ins Netz einverstanden war, soll dieses Urteil gelten. Bei näherem Hinsehen aber auch logisch: der "Einbettende" User hat ja keine Chance zu erkennen, ob es beim Upload des Videos z.B. auf YouTube irgendwelche Einwände gab - und wenn ja, stellt sich eher die Frage, warum das Video dann nicht erst einmal von YouTube entfernt wird.
CU
Olaf