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Mich würden mal Meinungen interessieren.

peterson / 1 Antworten / Baumansicht Nickles

Sicherlich ist es unserös, wenn ich bei Dienstleistungsunternehmen einen Vertrag kündige und diese Unternehmen mir für die Erstellung der Schlußrechnung eine Gebühr in Rechnung stellen.

Ich habe das schon von Internetprovidern gehört, bei Handyverträgen und auch bei Stromlieferanten.

Beispiel:
In Deutschland unzulässig
Bei der Auflösung von Handy-Verträgen dürfen Mobilfunkfirmen in Deutschland keine "Deaktivierungsgebühr" verlangen. Dies hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2002 entschieden. Das Gericht folgte seinerzeit der Argumentation von Verbraucherschützern, dass die Auflösung von Verträgen im Wirtschaftleben "absolut normal" sei. Deshalb dürften die anfallenden Verwaltungskosten auf keinen Fall dem Kunden angelastet werden. Darüber hinaus würden mit der Bearbeitung einer Kündigung keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Aufbewahrung von Vertragsunterlagen zur Bearbeitung von Reklamationen der Kunden diene allein der Selbstkontrolle.

Weiß jemand, ob es was bei Stromlieferanten gibt?

Max Payne peterson „Mich würden mal Meinungen interessieren.“
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Grundsätzlich gelten hier imo die Regelungen der §§ 368 ff. BGB. Da heißt es insbesondere in § 369 (1):
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen

Allerdings gilt für Unternehmen auch § 14 UStG, wobei eine Rechnungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 nur bei Leistungen gegenüber anderen Unternehmen bzw. juristischen Personen gilt.

Man könnte also folgern, dass in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Rechnungserstellung gibt (dazu auch § 14a UStG), eine Gebühr für die Rechnung aus § 369 BGB zulässig ist.

Ich bin aber kein Rechtsanwalt und das UStG ist auch nicht gerade mein Fachgebiet :)