Hallo,
mal angenommen man sucht sich im Vorfeld einer Vertragsverlängerung ein Handy in einem Shop seines Netzbetreibers (nicht in einem unabhängigen Geschäft) raus.
Nun bestellt man dieses Modell unter Angabe von Hersteller und Typenbezeichnung bei der Vertragsverlängerung.
Die komplette Vertragsverlängerung wird telefonisch abgewickelt.
Man bekommt das Gerät geliefert und schaut sich die Verpackung und den Inhalt an, nimmt das Gerät aber nicht in Betrieb.
Äußerlich und auch vom Zubehör wirkt das Gerät wie das bestellte.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist nimmt man das Gerät nun in Betrieb um festzustellen, dass die Betriebssoftware in einige Punkten, die aber gravierende Auswirkungen haben von dem im Shop ausgestellten Gerät abweicht.
Wie sich herausstellt handelte es sich bei dem ausgestellten Produkt um ein unverändertes Originalprodukt des Handyherstellers.
Geliefert wurde ein Modell mit angepasster Betriebssoftware - angepasst an die "Bedürfnisse" des Handynetzbetreibers, bei dem man das Handy ja auch bestellt hat.
Während des gesamten Bestellvorgangs, aber auch im Internet war nicht zu erkennen, dass man so ein verändertes Modell bekommt und welcher Art und welchen Umfangs diese Veränderungen sein würden.
Jetzt weist man den Händler(=Handynetzbetreiber) auf diese Diskrepanz, die ja auch einen Sachmangel darstellt hin.
Dieser verweist auf die abgelaufene Widerrufsfrist (welche in keinem Zusammenhang zur Sachmängelhaftung ist) und äußert lapidar "das wäre eben so" und "alle Handys bei uns haben eine angepasste Software".
Die Veränderungen werden nicht als Sachmangel anerkannt, ein Entfernen der Veränderungen ausgeschlossen.
Der Vorschlag des Kunden, dass man die Aufspielung der unveränderten Software zu eigenen Lasten vornehmen würde gegen eine schriftliche Zusicherung, dass davon keine Garantie-/Gewährleistungsansprüche betroffen werden, wird abgewiesen.
Einen Hinweis wo der Kunde über einen derartigen Unterschied aufgeklärt wird, geschweige denn diesem als Vertragsbestandteil zustimmt, bleibt der Händler/Handynetzbetreiber schuldig.
Wie bereits beschrieben war ein solcher Hinweis weder im Onlineshop des Händlers/Handynetzbetreibers, noch wurde auf die Veränderung vom Callcenter-Agent der die Vertragsverlängerung bearbeitet hingewiesen.
Selbst im Vertrag/den AGB oder anderen Vertragszusätzen die evtl. gültig wären fehlt ein entsprechender Hinweis.
Der Händler/Handynetzbetreiber bzw. dessen "Assistenz der Geschäftführung" äußert lediglich, dass diese Veränderung Bestandteil des Vertrages zwischen Händler/Handynetzbetreiber und Hersteller des Handies ist.
Weiterhin wurde von Ihr "aus Kulanz" angeboten, die Kosten der Softwareaktualisierung auf die Originalbetriebssystemversion zu tragen, allerdings mit dem Hinweis, dass dadurch die Gewährleistung beim Händler/Handynetzbetreiber erlischt.
Eine Aussage des Handyherstellers existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Sachverhalt.
Was meint Ihr: Ist das rechtens?
Ich bin der Meinung, dass das gelieferte Produkt nicht dem beworbenen entspricht, da der Hinweis auf Abweichungen vom regulär vom Hersteller gelieferten Modell fehlt.
Weiterhin war ja, wegen dem in der Filiale ausgestellten/beworbenen Modell zu vermuten man bekomme ein Gerät ohne diese "Anpassungen".
Selbige Anpassungen bewirken übrigens in der Regel die unbeabsichtigte Nutzung eines "Features" des Handynetzes, wodurch Kosten für den Vertragsinhaber entstehen.
Unabhängig von dem so zustandekommenden Sachmangel kann man von einem absolut schlechten Service sprechen, wenn selbst die Beschwerde-Abteilung die zugesagten Rückrufe nicht führt, der erste Callcenter-Agent (mit dem Kunden nicht nachvollziehbarer Logik) unverschämt und unhöflich ist und die weiteren Gesprächspartner einen zu einem immer unpassenderen Mitarbeiter verbinden, die gar nicht für das Kundenanliegen zuständig sind.
Und dann sind da natürlich die schriftlichen Antworten auf schriftliche Beschwerden/Reklamationen, bei denen auf das Anliegen absolut nicht eingegangen wird und nur falsche Zusagen gemacht werden.
Eure Meinung ist gefragt.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
zurückerstatten muss. Dies gilt allerdings nur, soweit der Anbieter nicht ausdrücklich auf das Branding hingewiesen hat. In diesem Falle ist das gebrandete Handy vertragsgemäß und kann nicht als mangelhaft angesehen werden.
Quelle: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ120102004729477/link193091A.html
Dein Händler kennt die Unterschiede anscheinend nicht.
Ein Widerrufsrecht hat absolut nichts mit einem Mangel zu tun.
Wenn das Widerrufsrecht abgelaufen ist, kannst Du es nicht mehr zurückgeben.
Nun kannst Du aber von dem Händler die Nachbesserung verlangen.
Mal ins BGB schauen.
Mein "Händler" ist ein großer Handynetzbetreiber.
Dem sollte der Unterschied geläufig sein.
Nur liegt es im Interesse des Handynetzproviders seine "angepasste" Software zu vertreiben, da diese ihm ja auch Geld einbringt, denn die Software weist ja Veränderungen auf, die eine
unbeabsichtigte Nutzung eines "Features" des Handynetzes stark begünstigen,wodurch Kosten für den Vertragsinhaber entstehen.
Also wird der augenscheinliche Sachmangel vom Handynetzbetreiber einfach nicht als solcher anerkannt.
Da hilft mir oben genannter Link aber schon etwas weiter.
Danke
Du hast doch sicherlich ein Vertrag mit monatlichen Raten.
Widerrufe die Einzugsermächtigung und stelle die Zahlungen erstmal ein bis zur Klärung.
Da wird er schneller.
Habe so ein Problem selbst noch nicht gehabt, aber das "Branding" wird wohl immer mehr bei Vertragsverlängerung zum Thema. Hierzu gilt wie immer, Unwissenheit schützt nicht vor Schaden. Deshalb grundsätzlich alles schriftlich möglichst mit Einschreiben/Rückschein. Also keine telefonischen Aufträge erteilen, auch keine Vertragsverlängerung, die telefonischen Zusicherungen sind trotz zusage oft trotzdem nicht Vertragsgegenstand. (Beweise!) Selbst ein email mit Auftragsbestätigung reicht nicht.
Bei einem Bekannten hat sogar der Händler ein gechütztes pdf geknackt und kostenträchtige Einträge zu seinen Gunsten verändert. Selbst bin ich beim "Testsieger", will aber nach Vertragsablauf weg, weil es keinen Kundenservice und Ansprechpartner mehr gibt. Habe aber wenig Hoffnung, das es bei anderen Providern besser ist. Nicht ohne Grund schalten Provider gern sogenannte "Handelspartner" oder "Servicepartner" dazwischen, damit jegliche Probleme beim Händler gepuffert werden.
In Deinem Fall würde ich schriftlich eine begründete Kündigung mit Fristsetzung zur Nachbesserung per einschreiben/Rückschein senden. Vergiss dabei nicht, Dein Konto zu sperren. Der Provider wird garantiert reagieren, ggfs. böse mit Nummernsperrung. Gut is. Da ich aber keine verbindlichen Rechtsauskünfte geben kann, so frage zuvor bitte einen Rechtsanwalt, das bei dem Verfahren nichts schief geht.
Es ist traurig, ab leider reagieren Provider nicht. In Deinem Fall ist es richtig blöd gelaufen, da zu keinem Zeitpunkt zu erwarten war, das Du etwas Anderes bekommst als erwartet.
Wenn ich Dich richtig verstehe, dann ist das falsch.
Denn zu erwarten war nach Besuch des Filial-Shops sehr wohl, dass ich ein Gerät bekomme, bei dem dieses "unsinnig" Feature eben nicht auf dem Handy ist.
Im Hinblick auf das oben genannte Gerichtsurteil fühle ich mich in meiner Auffassung, dass es sich dabei um einen Sachmangel handelt bestärkt.
Die Auffassung alles schriftlich zu klären habe ich (wegen der Beweisbarkeit) auch, aber man weiß ja, wie es abläuft: Bis das Schreiben von der Poststelle dem Faxgerät zu einem Sachbearbeiter wandert vergehen Tage.
Die Beantwortung dauert dann in der Regel auch noch einmal 2 Wochen.
Und so geht die Zeit ins Land.
Thovan