Hallo Leute,
vor kurzem hatte ich Probleme mit meinem RAM und ging zu dem Laden, in dem ich ihn erworben hatte.
Dort bestädigte man mir, daß er Defekt ist. Nun wollte man mir das Geld für den RAM (alter Kaufpreis DM 169,-) nicht geben sondern nur umtauschen. Nach langer Diskusion im Hinblick auf die Garantie usw. stimmte man mir zu, daß ich das Geld erhalten kann. Aber, der Besitzer wollte mir nur den Tagespreis von ca.DM 90,- erstatten. Ich war immer der Meinung, daß man im Garatiefall stets den "alten" Kaufpreis erstattet bekommt!?
Wer kann mir sagen wie ich mich verhalten soll oder hat jemand ähnliche Erfahrungen gesammelt? Gilt im Garantiefall bei Computerhardware der Preis den man bezahlt hat oder der Tagespreis?
Gruß Christian (Christian)
Antwort:
Nein,es gilt der Kaufpreis.Aber der Haendler hat zuerst das Recht auf Nachbesserung oder Umtausch.Schau in seine AGBs.
(Clint Eastwood)
Antwort:
Hi Christian,
der Fall, von dem Du berichtest, ist vermutlich kein Garantie- sondern ein Gewährleistungsfall. Hier gelten sehr viel strengere GESETZLICHE Regelungen als bei der Garantie. Die gesetzliche Gewährleistung gilt 6 Monate ab Kaufdatum! Grundsätzlich hast Du als Kunde bei nachgewiesenen -und in Deinem Fall wohl offenbar auch anerkannten- Produktmängeln, die Wahl, umzutauschen oder der Kauf zu wandeln. Du kannst also auf neue Speichermodule bestehen oder auf Rückgabe des vollen Kaufpreises.
Beim Hinweis auf die AGBs gilt, daß es auch ein AGB-Gesetz gibt, in dem sinngemäß drinsteht, daß der Kunde durch AGB nicht schlechter gestellt werden darf als nach den Regelungen des BGB. AGB-Teile, die Regelungen des BGB widersprechen sind nichtig. Sogenannte Ausschlußklauseln am Ende der AGB sorgen dafür, daß durch einzelne nichtige Teile nicht die gesamten AGB nichtig werden.
Fazit:
Sofern seit dem Kauf weniger als 6 Monate verstrichen sind, hast Du gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung des vollen -von Dir geleisteten- Kaufpreises!!! Mach Deinem Händler das klar! Zur Not mit anwaltlicher Hilfe...
Curly
(Curly)
Antwort:
nun mal langsam...
der verkäufer hat sehr wohl das recht, zuerst einmal zu reparieren (in dem fall sinnlos) oder umzutauschen. das steht mit absoluter sicherheit in seinen agb, und die sind deshalb auch keineswegs nichtig. erst wenn auch die mehrmals umgetauschte ware nicht funktioniert, gibts geld zurück. dann aber den vollen preis zum zeitpunkt des kaufs.
das wird im übrigen auch jeder anwalt bestätigen, und der händler ist sich darüber mit sicherheit auch klar!
(Techniker)
Antwort:
Da irrt der Techniker!!!
BGB und AGB-Gesetz haben IMMER Vorrang vor individuellen AGBs!!!
(Curly)
Antwort:
Ich weiß nicht, was gestern mit mir loswar aber so richtig dabei war ich wohl nicht...
Also:
Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungs-Leistungen (Minderung, Wandel, Schadenersatz) durch individuelle AGB sind nur dann nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel beim Verkauf bereits kannte und diesen dann -arglistig- verschwiegen hat!
Da es bei diesen Einschränkungen fast ausnahmslos um das Einräumen gewisser Nachbesserungen geht (z.B.: Reparatur), trifft dies beim hier angesprochenen Fall selbstverständlich NICHT zu.
Ein weiterer, nicht unbedeutender, Aspekt während der Gewährleistungsfrist ist die Schadensersatzpflicht des Verkäufers:
Er hat für die mittelbaren Aufwendungen des "geschädigten" Käufers zur ordentlichen Wiederherstellung seiner Kaufsache (z.B.: Fahrgeld, Porto...) geradezustehen.
Das heißt hier:
Neben dem geleisteten Kaufpreis hätte der Händler auch z.B. das entstandene Fahrgeld erstatten müssen.
In der Praxis fällt dieser Punkt meist unter den Tisch, insbesondere wenn der Verkäufer sich einsichtig zeigt und problemlos umtauscht bzw. das Geld zurückgibt. Daher findet man die Forderung/Leistung von Schadenersatzansprüchen meist nur in anwaltlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer wieder.
Curly
(Curly (korrigiert und ergänzt sich))
Antwort:
Die Antworten klingen ganz schön kompliziert, Einfach gesagt, Im Garantiefall muss
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Ich weiß nicht, was gestern mit mir loswar aber so richtig dabei war ich wohl nicht...
Also:
Die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungs-Leistungen (Minderung, Wandel, Schadenersatz) durch individuelle AGB sind nur dann nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel beim Verkauf bereits kannte und diesen dann -arglistig- verschwiegen hat!
Da es bei diesen Einschränkungen fast ausnahmslos um das Einräumen gewisser Nachbesserungen geht (z.B.: Reparatur), trifft dies beim hier angesprochenen Fall selbstverständlich NICHT zu.
Ein weiterer, nicht unbedeutender, Aspekt während der Gewährleistungsfrist ist die Schadensersatzpflicht des Verkäufers:
Er hat für die mittelbaren Aufwendungen des "geschädigten" Käufers zur ordentlichen Wiederherstellung seiner Kaufsache (z.B.: Fahrgeld, Porto...) geradezustehen.
Das heißt hier:
Neben dem geleisteten Kaufpreis hätte der Händler auch z.B. das entstandene Fahrgeld erstatten müssen.
In der Praxis fällt dieser Punkt meist unter den Tisch, insbesondere wenn der Verkäufer sich einsichtig zeigt und problemlos umtauscht bzw. das Geld zurückgibt. Daher findet man die Forderung/Leistung von Schadenersatzansprüchen meist nur in anwaltlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer wieder.
Curly
(Curly (korrigiert und ergänzt sich))