Irrtum! Siehe 2. ab Zeile 9 und 3.
2. Mängelfreie Sachlieferungen: Der Verkäufer wird auch ausdrücklich verpflichtet, eine mängelfreie Sache zu liefern (siehe § 433 Abs.1 BGB neue Fassung). Dabei haftet er auch selbst dafür, dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller angepriesen hat, etwa die Werbung für Drei-Liter-Autos (gem. § 434 Abs.1 BGB neue Fassung). Eine besondere Zusicherung des Verkäufers in Form einer „zugesicherten Eigenschaft“ ist dafür nicht mehr nötig.
Ein Mangel kann jetzt auch bei fehlerhaften Montageanleitungen vorliegen (§ 434 Abs. 2 BGB neue Fassung). Kann der Käufer das Produkt durch die fehlerhafte Montageanleitung nicht fehlerfrei montieren, so stehen ihm die Rechte aus § 439 BGB neue Fassung zu (zu den Ansprüchen vgl. oben Punkt 1).
3. Beweislast: Bei der Gewährleistung wird die Beweislast teilweise umgekehrt (vgl. hierzu § 476 BGB neue Fassung). Bisher musste der Kunde beweisen, dass ein Mangel schon beim Kauf der Sache vorlag. Künftig wird generell vermutet, dass die Ware schon beim Verkauf fehlerhaft war, wenn ein Mangel in den ersten 6 Monaten auftritt. Ausnahme hiervon ist, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Erst nach diesen 6 Monaten liegt die Beweislast beim Käufer. Der Händler darf einen Mangel zwei Mal nachbessern (vgl. § 440 BGB neue Fassung). Wenn das nicht gelingt, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder dem Verhalten des Verkäufers etwas anderes ergibt. Der Kunde kann nach dem fehlschlagen der Nachbesserung dann Preisminderung (gem. 441 BGB neue Fassung) oder Rücktritt vom Kauf (vgl. §§ 323, 326 Abs.1 Satz 3 BGB neue Fassung) verlangen.