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Wer darf am Telekom-Hausanschluss (APL) Änderungen vornehmen?

mawe2 / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

In einem anderen Thread (Klick) wird bereits eine Diskussion geführt, ob es für beliebige Privat-Leute gestattet ist, am APL (also am Hausverteiler, der i.d.R. durch die Telekom montiert wurde / wird) Änderungen vorzunehmen (Öffnen des APL, Änderungen an der Leitungsbelegung usw.).

Die Informationslage im Web ist dazu äußerst dürftig. Meist findet man nur andere Forendiskussionen, wo man wiederum auf sehr viel gepflegtes Halbwissen stößt.

Ob die nichtautorisierte Manipulation am APL eine Straftat nach StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/317.html) darstellt, konnte bisher nicht geklärt werden.

Ob Arbeiten am APL immer von Technikern der Deutschen Telekom vorgenommen werden müssen oder ob (andere) TK-Anbieter auch Privatpersonen zu solchen Arbeiten anstiften / verleiten / nötigen dürfen, steht in Frage.

Dabei ist evtl. auch eine Differenzierung zwischen einem APL in einem Einfamilienhaus (mit nur einem Anschlussinhaber) und in einem Mehrfamilienhaus (mit mehreren Anschlussinhabern) sinnvoll. Oder ist das völlig irrelevant?

Wer kann hierzu sachkundige Auskunft geben?

Gruß, mawe2

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Borlander Max Payne „Der APL ist Bestandteil der letzten Meile und damit Eigentum der Telekom. Wenn der Hauseigentümer kein Telekom-Kunde ist ...“
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Der Verlinkte Fall erscheint mit auch recht eindeutig. Dort bewusst eine Telekommunikationseinrichtung zerstört.

Nun lautet §317(1) aber wie folgt:

Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach meinem Verständnis erfüllen damit nur Handlungen die den Betrieb "verhindern oder gefährden" die notwendigen Tatbestandsmerkmale.

Verhindern müsste nun tatsächlich eine objektiv feststellbare Folge einer vollendeten Handlung sein, oder zumindest einen Vorsatz beim Versuch erfordern. Würde ich somit im vorliegenden Fall ausschließen.

Als Gefährdung könnte man nun grundsätzlich jede unsachgemäße Bastelei an der Infrastruktur verstehen. Was ist aber mit den Szenarien in denen die arbeiten durch eine objektiv sachkundige Person durchgeführt wird, die u.U. sogar eine formal höhere Qualifikation als der durchschnittlich ausgebildete Techniker der deutschen Telekom aufweist?

Gruß
bor

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