(Originalmitteilung) In Wohngemeinschaften ist häufig der Hauptmieter Inhaber des Internetanschlusses. Das heißt aber nicht, dass er automatisch für illegale Downloads der Untermieter haftet. Und er muss diese auch nicht über illegales Filesharing belehren.
Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Amtsgericht Hamburg (AG Hamburg, Az. 36a C 45/16)
Hintergrundinformation:
Privatpersonen erhalten in großer Zahl Abmahnungen wegen illegalen Filesharings. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff der „Störerhaftung“. Dabei geht es darum, dass jemand, der lediglich die technischen Voraussetzungen geschaffen hat – wie etwa das Anschließen eines WLAN-Routers oder das Einrichten eines Telefonanschlusses – für den Urheberrechtsverstoß eines anderen haften und die Abmahnkosten sowie Schadenersatz zahlen soll.
Der Fall: Die Mieterin einer Wohnung hatte im Rahmen einer Wohngemeinschaft einzelne Zimmer untervermietet. Nun mahnte eine Anwaltskanzlei sie im Auftrag eines Musikunternehmens wegen illegalen Filesharings ab. Von ihrem Anschluss aus hatte jemand ein Musik-Album heruntergeladen und anderen Nutzern zum Tausch angeboten.
Die (Haupt-) Mieterin sollte als Anschlussinhaberin nun rund 1.200 Euro Anwaltskosten und 2.500 Euro Schadenersatz zahlen. Sie weigerte sich jedoch: Sie habe sich zur Zeit des Verstoßes gar nicht in der Wohnung aufgehalten. Der Internetanschluss befinde sich in einem Zimmer, das sie untervermietet habe, und das die Untermieterin selbst wiederum zeitweilig untervermietet habe. Deren Untermieter habe den Verstoß vor Zeugen zugegeben.
Das Urteil: Das Amtsgericht Hamburg wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Zahlungsklage des Musikunternehmens gegen die Frau ab. Die Hauptmieterin habe genug Argumente vorgetragen, um es wahrscheinlich zu machen, dass eine andere Person den Verstoß begangen habe. Sie habe nicht die Pflicht, den eigentlichen Täter selbst zu ermitteln.
Sie hafte weder als Täterin noch als „Störerin“. Als Inhaberin des Internetanschlusses sei sie ohne besonderen Anlass nicht dazu verpflichtet, volljährige Benutzer der Wohnung darüber zu belehren, dass Filesharing illegal sei. Dass der Untermieter Franzose sei, ändere daran gar nichts – denn auch in Frankreich hätten Urheberrechtsverletzungen Konsequenzen.
Selbsterklärend ein erfreuliches Urteil, das aber nur mit äußerster Vorsicht genossen werden sollte! Denn theoretisch ergibt sich hiermit für "WGs" ein Freibrief für "illegale" Tauschbörsennutzung. Im Prinzip kann jeder saugen was er weill und wenn es kracht, dann ist niemand verantwortlich. Ob weitere Richter ähnlich urteilen ist zu bezweifeln. Überraschend ist auf jeden Fall, dass dieses Urteil gerade vom Hamburger Amtsgericht kommt.
Bemerkenswert sind auch die Beträge die erwähnt werden: 1.200 Euro Anwaltskosten und 2.500 Euro Schadensersatz. Eigentlich sollten nicht-gewerbliche Delikte dieser Art doch mit "100 Euro" gedeckelt sein, um der Abmahnindustrie einhalt zu gebieten. Bereits 2012 hat der Gesetzgeber reguliert, dass Abmahnungen bei Erstvorfällen nur 100 Euro kosten dürfen. Diese Regel war wohl zu verbraucherfreundlich und drum wird es toleriert, wenn sie einfach gebrochen wird.