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YouTuber wehrt sich gegen Abmahnung von bild.de

Olaf19 / 19 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Internetpräsenz der Bildzeitung ist seit kurzem nicht mehr benutzbar, sofern man sie mit einem Werbeblocker besucht – und natürlich gehört dies wieder in die Rubrik "mit technischen Maßnahmen soziale Probleme lösen". Solche Maßnahmen haben es traditionell an sich, dass sie mehr oder weniger leicht zu umgehen sind.

YouTube-Kanal-Betreiber Tobias Richter hatte ein Anleitungsvideo veröffentlicht, in dem erklärt wird, wie man die Sperre umgehen kann. Dafür wurde er vom Axel-Springer-Verlag abgemahnt. Doch Richter will standhaft bleiben und sich dagegen zur Wehr setzen.

PCGamesHardware weiß, wie er das machen will. Resümee seiner Anwälte:

"Wir gehen aus mehreren Gründen davon aus, dass unser Mandant vorliegend keine Rechte der Bild GmbH & Co KG verletzt hat. Es liegt bereits keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme gemäß Paragraf 95a Urheberrechtsgesetz vor, weiterhin ist durch die behauptete Umgehung überhaupt kein relevantes urheberrechtliches Verwertungsrecht der Bild GmbH & Co. KG betroffen."

Quelle: www.pcgameshardware.de

Olaf19 meint: Sonderlich schade ist es ja nicht gerade, wenn man die "Inhalte" der Bildzeitung nicht zu lesen bekommt. Trotzdem ist es ein Unding, wenn es nicht erlaubt sein soll, über die Umgehung der Werbeblockersperre zu berichten. So etwas ist durch Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit gedeckt.

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"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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mawe2 gelöscht_265507 „Das ist vollkommen richtig. Ob man es nun rechtlich umgehen darf ...“
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Es ist das gleiche wie mit Dvdshrink.3.2.

Dort hat sich aber die allg. Auffassung herausgebildet, dass CSS eine "wirksame Technische Maßnahme" sei, die nicht umgangen werden darf. (Paragraf 95a Urheberrechtsgesetz) man kann drüber diskutieren - müssen wir hier aber nicht.

Die Informationen, wie man AdBlock korrekt einrichtet, haben meiner Meinung nach aber nichts mit § 95a zu tun. Hier geht es auch nicht um Urheberrechtsverstöße.

BILD liefert sogar bei aktivem AdBlock (ohne spezielle Anpassung) und aktivem NoScript die Inhalte aus. Es gibt also überhaupt keine Sperre der Datenübermittlung! Lediglich die Anzeige wird behindert, nachdem die Inhalte längst auf den Zielrechner übertragen wurden.

Das heißt ganz konkret: BILD will die Übermittlung gar nicht verhindern!

Und wenn sie das selber nicht wollen, können sie sich auch nicht beklagen, wenn der User (dessen Traffic schon durch BILD belastet wurde), die Inhalte dann doch wieder sichtbar macht.

Also ich würde sagen, es ist etwas ganz anderes als die DVDShrink-Thematik!

Gruß, mawe2

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