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News: Neue versteckte Geschäftsbedingungen

Kabel Deutschland drosselt nach Lust und Laune

Michael Nickles / 47 Antworten / Flachansicht Nickles

Kabel Deutschland lockt neue Kunden und Bestandskunden - wie alle Internet-Anbieter - alle Weile zu scheinbar neuen attraktiven Angeboten und Konditionen. Wer jetzt bei Kabel Deutschland einsteigt oder umsteigt, der darf sich allerdings auf eine böse Überraschung gefasst machen.

Seit Mai gibt es im Kleingedruckten eine neue Klausel, die natürlich in der Werbung nicht hervorgehoben wird. Täglich dürfen maximal 10 Gigabyte mit voller Speed verbraten werden, danach wird knallhart gedrosselt. Und zwar runter auf 100 KBit/s.

Eigentlich ist es schwer übertrieben, bei 100 KBit/s von einer "Drosselung" zu reden - mit dieser Arschgeschwindigkeit ist Surfen im Internet eigentlich nicht mehr möglich. Inzwischen gibt es Meldungen, Kabel Deutschland habe mitgeteilt, dass die Drosselung aktuell noch nicht in vollem Ausmaß durchgezogen wird, sie soll erst bei einem verbrauchten Tages-Datenvolumen von 60 GByte eintreten.

Ein Trost ist das natürlich nicht - denn Kabel Deutschland kann das vertragsgemäß jederzeit ändern. So wie es aussieht gelten die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Internet-Pakete von Kabeldeutschland.


Allgemeine Geschäftsbedingungen - der Punkt 2.b erklärt, dass die Drosselung nur für File-Sharing-Anwendungen gilt. Alle anderen Anwendungen sind nicht betroffen. In Punkt 2.c räumt sich Kabeldeutschland aber das Recht ein, die Spielregeln jederzeit nach beliebigem eigenem Ermessen ändern zu können.

Michael Nickles meint: Ist es schlimm, wenn man ab einem bestimmten Datenverbrauch die Leitung gedrosselt kriegt? Nein. Aber nur dann, wenn es im Vertag deutlich erkennbar ist. Ich meine damit nicht irgendwo per Fußnote im Kleingedruckten vergraben, sondern direkt "oben" beim Angebot.

Kunden müssen sich schon durch genug Tücken im Kleingedruckten kämpfen - es reicht! Kabel Deutschland verkauft das in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen natürlich als eine Art "Kundenservice". Es soll eine Qualitätssicherungsmaßnahme sein um sicherzustellen, dass keine Überlastungen von Netzsegmenten auftreten.

Die besondere Sauerei im Fall Kabel Deutschland ist, dass mit extrem hohen Internet-Geschwindigkeiten geworben wird:


Hier bietet Kabeldeutschland sein Internet-Paket mit 100.000 KBit/s Download-Geschwindigkeit ab. Es wird ganz klar mit einer "Flatrate" geworben, es gibt dabei nicht einmal einen Hinweis auf Kleingedrucktes.


Auch bei den Details zum Tarif werden 100.000 KBit/s versprochen.

Es ist mir nicht gelungen, irgendwo den Hinweis auf die "Filesharing-Beschränkung" zu finden beziehungsweise einen Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die muss man wahrscheinlich erst am "Ende des Bestellvorgangs" ankreuzen, hat also vorher vermutlich keine Chance, das Angebot wirklich verstehen zu können.

Es gibt zwar unten auf der Seite einen Link zu einem PDF namens "Alle Tarifdetails als PDF zum Download", wobei "alle Details" aber knallhart gelogen ist. Auch dort fand ich keinen Hinweis auf die Einschränkung.

Da kann man nur hoffen, dass es Kabel Deutschland so ergeht wie der Telekom im Oktober 2011. Der wurde irreführende Werbung nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gerichtlich verboten.

Die Telekom hatte ein VDSL-Paket mit "ohne Zeit- und Volumenbeschränkung beworben. Tatsächlich gab es im Kleingedruckten aber den Dreh, dass die Geschwindigkeit nach 100 GByte Monats-Datenverbrauch gedrosselt wird (siehe Telekom: VDSL-Drosselung im Kleingedruckten versteckt

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Noch nicht. gelöscht_305164
... Anonym
RogerWorkman Michael Nickles „Sag mal Roger Workman, Mal sagst Du, "Käufer" sollen sich...“
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Das ist doch ganz einfach.

1. Ein Käufer, der nichtmal die AGB's liest, sollte wegen Unwissentheit später nicht rummeckern.

2. Ein Käufer, der die AGB's  liest, aber nicht versteht, z.B. weil absichtlich versteckte Angaben gemacht werden, oder der Inhalt nicht verstanden wird, der braucht Hilfe von "Wissenden", z.B. hier bei nickes.de.

3. Der Gesetzgeber sollte Verträge mit Sternchen und Hinweisverschachtelungen verbieten.

4. Bei Online Verkäufen ist es gesetzlich geregelt, das man das lesen der AGB's vor Kaufklick explizit bestätigen muß. Dummheit, wenn es jemand wie zu 1. macht.

5. Bei Ladenverträgen muß der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsabschluß die AGB's aushändigen. Wird aber i.d.R umgangen, weil keiner sich die Zeit nimmt, Vertragsbedingungen zu lesen.

Gegen eine Bandbreiteneinschränkungen ist gundsätzlich nichts einzuwenden. Ist eine von vielen Vertragsbedingungen. Der Begriff "Flat" täuscht jedoch eine uneingeschränkte  Nutzung vor. Ebenso "...bis zu...".  Sowas sind meiner Meinung  unzulässige Werbeangaben ohne Verbindlichkeit. Grundsätzlich darf der DSL-Anbieter seinen Vertragsangeboten Namen geben. Ob grün, Susi, quattroflat, alles ist statthaft.

Es gibt aber den feinen Unterschied, ob es statthaft ist, oder durch Namensvergabe eine Täuschung des Käufers beabsichtigt ist. Und da bin ich komplett auf der Seite des Verbrauchers, denn bei manchen Verträgen braucht man einen "Übersetzer".

Beim Hauskauf hat man einen Notar, für Steuererklärungen eine Steuerberater, für elektroinstallationen einen Elektriker. Bin aber voll dagegen, das man für DSL auch noch einen "Berater" benötigt.

Folglich bleibt wohl derzeit nichts anderes übrig, entweder den Vertrag zu lesen und zu verstehen, oder nach Abschluß mit ungebetenen Folgen leben zu müssen. Oder der Gesetzgeber regelt einheitliche Angebotsbedingungen.

dacore?

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