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News: Geld stinkt nicht

Rechtsanwälte versteigern "90 Mio. Euro" aus Porno-Abmahnaktion

Michael Nickles / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Webseite auktion.urmann.com hat nicht nur einen eiskalten Url-Titel, der Inhalt ist gleichermaßen nüchtern. Auf dieser Seite werden 90 Millionen Euro versteigert.

Konkret geht es dabei nicht um Cash sondern um Forderungen, die einen Wert von 90 Millionen Euro haben sollen. Ebay war der Rechtsanwaltskanzlei U+C (Urmann und Collegen), von der die Auktionsseite stammt, wohl eine Nummer zu klein.

Der Hintergrund der Versteigerung ist recht außergewöhnlich. Es handelt sich dabei wohl um ein "Paket" von 70.000 Abmahnungen, die einen Gesamtwert von 90 Millionen Euro haben sollen, berichtet unter anderem Heise.

Die U+C Kanzlei soll vorwiegend Klienten aus der Pornobranche vertreten und in derer Auftrag seit Jahren massiv Tauschbörsennutzer abmahnen. Pro Vorfall werden "Pornotauscher" wohl mit einer Rechnung von 1.286,80 Euro bedient.

Zumindest soll sich diese Summe ergeben, wenn Abgemahnte nicht bereits bei der ersten Forderung (650 Euro) blechen. Alle die bei Phase 2 nicht zahlen, sind jetzt also in der 90 Millionen Euro Auktion drinnen. Heise schreibt, dass sich die Forderungen alleine auf die Jahre 2010/2011 beziehen.

"Rechnet" man die Vermutung hinzu, dass wegen Pornodelikten Abgemahnte aus Schamgründen eher Zahlungswillige sind, wird klar, dass auf Massenabmahnungen spezialisierte Kanzleien wohl ordentlich Umsatz machen, wenn selbst bei Pornos noch 90 Millionen Euro von Zahlungsunwilligen übrig bleiben.

Die werden jetzt also wohl an Inkasso-Unternehmen versteigert. Heise verweist auch darauf, dass die Kanzlei U+C sich nur als Vermittler der Auktion ausgibt. Die 90 Millionen Euro hat die Kanzlei also vermutlich wohl von ihren Auftraggebern bereits einkassiert.

Michael Nickles meint: Die gute Nachricht für alle betroffenen Porno-Filesharer: von der Kanzlei U+C werden sie wohl keine Post mehr kriegen. Die wirklich ärgerliche: dafür gibt es bald Post von einem "knallharten" Inkasso-Unternehmen. Dann heißt es: die rund 1.300 Euro (plus Inkasso-Gebühren) zahlen und fertig, oder in die Offensive gehen.

"Internet-Promi-Anwalt" Rechtsanwalt Christian Solmecke hat eine Pressemitteilung zum Vorfall rausgelassen. Er sagt darin unter anderem, dass es durchaus Chancen gibt, den Kopf aus der Schlinge zu kriegen, weil jeder Einzelfall aufwändig verhandelt werden muss. Auch besteht die Chance, dass ein Gericht die Abmahnungshöhe als übertrieben empfindet. Generell sollen "Erstabmahnungen" bei nicht-gewerblichen Vorfällen ja nur 100 Euro kosten.

Meine Meinung zur Sache? Also gut. Wer berechtigt beklagt wurde, also wirklich den angemahnten "Porno" getauscht hat, also schuldig ist, der sollte zahlen. Klar ist es scheiße, 1.300 Euro blechen zu müssen - aber der zermürbende Weg einer Gegenklage kostet zu viele Nerven. Und verliert man, dann kommen noch mal die Gebühren für den eigenen Anwalt drauf. So ist es leider.

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notar Olaf19 „ Wäre das rechtlich überhaupt möglich gewesen - offene Forderungen über ebay...“
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Hallo, Olaf19,

Erst einmal darf ich Dir ein gutes Neues Jahr wünschen !

Zu Deiner Frage:
1. Eine Forderung ist juristisch identisch mit dem Begriff "Anspruch".
2. Es existiert eine gesetzliche Regelung: § 194 Abs. 1 BGB bestimmt, daß "das Recht,
von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (= Anspruch), der Verjährung"
unterliegt.
3. Da die "Kardinalvorschrift" im Zivilrecht, der § 433 BGB, nur von "Sachen", mithin gem. § 90 BGB
somit nur von körperlichen Gegenständen, schreibt, fragt sich, was für Forderungen gilt.
4. § 453 BGB, die Regelung über den Rechtskauf bestimmt, daß die Vorschriften über den Kauf
von Sachen (also die §§ 433 ff. BGB) analoge Anwendung finden.
5. Durch Abtretungsvertrag kann der Forderungsinhaber wechseln; vgl. § 398 BGB
6. Wenn eine Forderung durch Abtretung daher von einem Altgläubiger auf den Neugläubiger über-
tragen werden kann, dann kann der Altgläubiger (als bisheriger Alleineigentümer der Forderung gem.
§ 903 BGB) auch andere juristische Formen bezüglich der Forderung wählen; mithin verschenken,
belasten, verpfänden, aber auch versteigern !

So, jetzt aber zu den eigentlichen Problemen:

Da besagte Anwaltskollegen U+C keine Forderungsinhaber sind (mithin keine Forderungsinhaber
gem. §§ 398 ff. BGB), sondern lediglich als Vermittler (gem. §§ 164 ff. BGB), mithin als Vertreter
für einen (oder mehrere) Andere(n) auftreten, rate ich daher, "die Finger davon zu lassen."

Warum ?

1. Würdest Du einen Forderungskaufvertrag mit jemandem abschließen, den Du noch nicht einmal
namentlich kennst, von dem Du noch nicht einmal weißt, wo (in welchem Staat ?) er lebt ? Von dem
Du infolgedessen noch nicht einmal weißt, welches (Abtretungs-)Recht ? dort gilt ?

Ich vermute mal, eher wohl nicht, oder ?

2. Nagelprobe: Wenn die Herren Collegae sich im Zwangsvollstreckungsrecht (welchen Staates, in
dem der "Forderungsanbieter" sitzt) vermutlich (!?) auskennen, warum machen diese die stolze
Summe von 90 Millionen € nicht selbst geltend und treiben diese ca. 90 Millionen Euro nicht selbst bei ?

Gerade angesichts des sehr hohen Betrags macht mich dies aus fachlicher Sicht sehr stutzig. Dies
führt bei mir nämlich zu der Annahme, daß den Herren Collegae der Ersteigerungsbetrag in € cash
bedeutend "wertvoller" ist als die Arbeit, die Forderungen einzeln einzuklagen und im Wege der
Zwangsvollstreckung (im schlimmsten Fall) jeweils einzeln per Gerichtsvollzieher o.ä. einzutreiben.

Manche "Schnäppchen" sind eben keine !

Gruß - der Notar

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