Allgemeines 21.967 Themen, 148.278 Beiträge

News: Bundesgerichthof urteilte nach neun Jahren

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt

Michael Nickles / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

Wer mit ausländischen Unternehmen in einen Rechtstreit gerät hat es in der Regel elend schwer - so er kein internationaler Großunternehmer ist. Heikel ist es auch, wenn Zeitungen über eine im Ausland lebende Person berichten.

Im Fall einer falschen Berichterstattung ist es schwierig sich dagegen zu wehren, beispielsweise die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verlangen. In diese Situation ist ein Deutscher geraten. Die New York Times hat ihn namentlich genannt und ihm in einem Internet-Bericht eine Verbindung zur russischen Mafia unterstellt.

Der Betroffene sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt und versuchte anfangs vergeblich sich zur Wehr zu setzen. Seine Klage wurde abgelehnt, weil sich die deutsche Justiz für diese internationale Angelegenheit nicht als zuständig fühlte. Die Sache wurde jetzt vom Bundesgerichtshof beurteilt. Aus dessen Sicht sind die deutschen Gerichte für eine Klage gegen die Veröffentlichung der New York Times zuständig.

Generell ist für Klagen jeweils das Gericht am "Ort des Geschehens" zuständig. Hinzu kommt allerdings der Faktor "Erfolgsort", also wo ein Bericht Auswirkungen hat. Im Fall der New York Times teilt der Bundesgerichtshof mit, dass der beanstandende Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweist, der "ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgerichtshof gibt es hier: Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times .

Michael Nickles meint: Dem betroffenen deutschen Unternehmer dürfte das Urteil inzwischen nicht mehr viel nutzen. Der Artikel wurde vor rund neun Jahren, am 12. Juni 2001 veröffentlicht. Die entstandene Rufschädigung dürfte sich kaum noch reparieren lassen.

Es bleibt also wohl nur noch eine Schadensersatzklage, die wohl erneut einen ewig langen Weg durch die Mühlen der Justiz bedeuten wird.

bei Antwort benachrichtigen
PTEulenspiegel Michael Nickles „Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt“
Optionen

schuhuuu, Michael N.

schlimmer noch, es gelingt fast nie, einen Zusammenhang zwischen Umsatzeinbußen oder Gewinnverringerung zu beweisen, weil dafür so viele Stellschrauben existieren, dass man schon das gesamte Bundesamt für Statistik beschäftigen müßte, um wenigstens eine hohe Zusammenhangswahrscheinlichkeit zu belegen.
Ebenso unwahrscheinlich ist die Vollstreckung eines deutschen Urteils in den USA.

Die BRD respektive die EU-Mitgliedsländer sollten sich eine amerikanische Rechtsordnung ( aber bitte nur in diesem Punkt ) zulegen, wonach jedes verbundene ( beherrschte ) Unternehmen im INLAND verklagt bzw. in der Vollstreckung belangt werden kann.

Es hapert an Rechtshilfeabkommen mit den splendid isolated Amerikanern incl. ihrer juristischen Personen. Country first - das wäre ggf. auch eine Antwort, die denen der USA-Rechtsordnung nahekäme.

riet u later PTE

bei Antwort benachrichtigen