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News: Neues Gesetz sorgt für Horror

Webseiten-Betreibern drohen hohe Bußgelder

Redaktion / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

Vielen ist nicht wirklich klar, welchem Zweck die deutsche Nationalbibliothek dient und, dass es zu der sogar ein Gesetz gibt (siehe Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)). Im Gesetz wird unter anderem eine "Ablieferungspflicht" beschrieben und es gibt auch eine Bußgeldvorschrift.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Zu jucken brauchte das bislang nur Verlage beziehungsweise Verleger. Jeder der in Deutschland etwas veröffentlicht (egal ob Text, Bild oder Ton), ist dazu verpflichtet, der deutschen Nationalbibliothek zwei kostenlose Exemplare zukommen zu lassen.

Gesammelt wird alles. Auch alles Nickles-Bücher wurden inzwischen "zwangsarchiviert" (siehe hier). Es geht dem Gesetzgeber also prinzipiell darum, alles was in Deutschland publiziert wird, für die "Ewigkeit" zu archivieren. Eigentlich eine praktische Sache.

Richtig böse wird es jetzt allerdings mit der neuen in Kraft getretenen Überarbeitung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (PDF hier). Ab 23. Oktober 2008 müssen auch Online-Publikationen bei der Deutschen Nationalbibliothek eingereicht werden. Was mit Online-Publikationen gemeint ist, wird so erklärt:

"Zum Sammelgebiet Netzpublikationen gehören alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. Die Abgabepflicht umfasst sowohl Internetpublikationen mit Entsprechung zum Print-Bereich als auch web-spezifische Medienwerke. Beispiele für Netzpublikationen sind elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate, Musikdateien oder auch Webseiten und dynamische Applikationen."

Alle Details sind dann (wie bei moderner Gesetzgebung üblich) ziemlich kompliziert und schwammig formuliert. Als Ausnahme für eine Ablieferungspflicht werden beispielsweise "private Websites" bezeichnet. Unklar ist, wann eine Website "privat" oder "nicht privat" ist.

Was ist mit einem Blogger, der viele Artikel veröffentlicht und vielleicht noch ein bisschen Kohle durch Einblendung von Werbebannern damit verdient? Ist das dann noch privat? Auch ein Studium des FAQs der Deutschen Nationalbibliothek (siehe hier) schafft hier ehr mehr Verwirrung als Verständnis.

Klarheit werden sicherlich erste Urteile schaffen, wenn die Deutsche Nationalbibliothek Bußgelder verhängen will.

Michael Nickles meint: Auf Nickles.de und PC-Report.de haben sich inzwischen über 1.000 Artikel mit zigtausend Seiten an Text und Bild angesammelt. Im Laufe von 10 Jahren haben sich die Artikel-Veröffentlichungsmechanismen immer wieder geändert. Es ist praktisch unmöglich, sämtliche Artikel beziehungsweise "HTML"-Seiten in ein Format zu bringen, das bei der Deutschen Nationalbibliothek ablieferbar ist.

Auch bei neuen Publikationen auf Nickles.de würde es einen enormen zeitlichen (und damit finanziellen) Aufwand bedeuten, diese der Nationalbibliothek zu melden. Jetzt bleibt nur mit Spannung abzuwarten, was aus dieser Geschichte wird.

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Don't panik! The Wasp
steto123 The Wasp „Don't panik!“
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Ich sehe das ganz anders. Ich habe der Nationalbibliothek die Daten bereitgestellt, inem ich ihr den Zugriff explizit nicht verbiete. Sie muß sie nur noch archivieren :-)
Schließlich stellen die Verleger ja auch nicht die BBücher ins Regal sondern schicken es per Post/Paket zu.

gruss

Sei froh, denn es könnte noch schlimmer kommen! Ich war froh und siehe da, es kam schlimmer!
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nur keine Aufregung ... asterix5