Grüss Euch !
Ich weiss noch von grauer Lehrzeit, dass es als Käufer eines tech. Artikels doch einen Passus gibt, der einem gestattet, ein Gerät, das während der Garantiezeit zweimal gleiche, schwere Defekte aufgewiesen hat, beim dritten Mal (das Gleiche wieder) ganz zurückgeben kann. Also Geld zurück oder anderes Gerät ?
Damits etwas klarer wird. Ich habe 4/06 einen DVD-Recorder (ein Philips-Gerät) bei Neckermann für fast 300€ gekauft. Bereits nach wenigen Wochen war die Lasereinheit hinüber. Reparatur (Austausch der Einheit) ist auf Garantie erfolgt. 8-9 Monate später wieder das Gleiche (Gerät liest immer weniger DVDs ein. Selbst vom Gerät selbst gerade bespielte DVDs können nicht mehr gelesen werden). Wieder Reparatur auf Garantie. Und jetzt ist es schon wieder so weit. Zum Glück hab ich noch 2 Monate Garantie. Trotzdem ist es eine Schrottkiste. Und dafür an die 300€, Mist !
Weiss jemand, ob man das so hinnehmen muss bzw. hat jemand den rettenden Anker für mich ?
Alibaba
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo Alibaba,
ich hoffe für dich, dass du nicht Gewährleistung mit Garantie verwechselst: Solltest du nur die übliche gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren haben, dann stehen deine Aktien in diesem Fall nicht allzu gut. Du müßtest dann irgendwie beweisen, dass der Mangel bereits bei der Gefahrenübergabe (Kaufdatum) vorhanden war. Das ist meist nicht möglich.
Bei Garantie ist es anders: Der Garant hat sich da nehmlich verpflichtet, für die gesamte eingeräumte Garantiezeit die Funktionsfähigkeit der Sache zu "garantieren". Natürlich darf er versuchen, nachzuerfüllen (Nachbesserung oder Ersatzlieferung); wie oft du das dulden mußt, ist im Gesetz nicht geregelt (die Sache mit 2 mal Nachbesserung oder so ist Volksglaube; diese Zahl hat es nie gegeben).
Falls du nach nun fast 2 Jahren vom Vertrag zurücktreten willst (Ware zurück, Geld zurück), darf der Garant vom ursprünglichen Kaufpreis einen Nutzungsentgelt abziehen (schließlich hast du ja 20 Monate oder länger Nutzen von der Sache gehabt).
Ich an deiner Stelle würde mir den Restnutzen auszahlen lassen und dann ein vernünftiges neues Gerät kaufen.
Nachzulesen ist das im übrigen in den §§ zum Verbrauchsgüterkauf im BGB, gültig ab 2002: §§ 474-479 i.V.m. §§ 433-435, 437, 439-443
Gruss Calixtus