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Stiftung EAR, oder eine Mailanfrage vom 30.11.2005

Indronil Ghosh / 5 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
Wie einige von euch vieleicht Wissen, ist seid Oktober oder November, eine Elektroschrott Verordnung in Kraft, die Hersteller/ Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, nach Lebenszeit dieser einer ordnungsgerechten Entsorgung zuzuführen.
Im Grundsatz, eine richtige, wie längst nötige Massnahme. Die umsetzung und der bürokratische Aufwand ist allerdings, absolut irre.

Einem juristischen Laien, ist es nach meinem Verständis, absolut unmöglich, zu bestimmen ob man Hersteller ist, oder nicht. In der vergangenheit haben sich Magazina, wie die CT, Computer partner, Reseller News, etc. des öfteren der Thematik angeommen und im groben,a uch für Laien erklärt.
Allerdings bestand/ besteht nach wie vor eine unsicherheit ob sich Betriebe die ausschließlich bereits registrirte Geräte/ Komponenten in den Verkehr bringen, sich erneut registrieren müssen.

da auch in der Situation steckte, habe ich mich am 30.11.2005 über ein Kontakt Forumlar, an die Stiftung EAR gewandt, als sofortige Reaktion habe diese eMail erhalten:
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Dies ist eine vom EDV-System der EAR erzeugte automatische Antwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir möchten Sie zunächst um Ihr Verständnis dafür bitten, dass EAR kein
Beratungsunternehmen ist sondern als "Gemeinsame Stelle der Hersteller" im
Sinne des ElektroG anders gelagerte Aufgaben wahrzunehmen hat. Wir unterliegen
den Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes und weisen Sie demzufolge darauf
hin, dass die Rechtsberatung in Deutschland den rechtsberatenden Berufen
(Rechtsanwälten etc.) vorbehalten ist.

Aus diesen Gründen können wir Ihre Anfrage nur dann individuell beantworten,
wenn sie
- die Klärung verfahrensrechtlicher Probleme im Sinne des § 25
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) betrifft oder
- Unterlagen zur kostenpflichtigen Prüfung eines Garantieentwurfs oder
- Anträge zur Entscheidung über "Produktzuordnungen im Zweifelsfall" enthält.

Als Zweifelsfälle, die durch EAR zu entscheiden sind, gelten solche
Zuordnungen, die nicht durch die Betroffenen oder ihre Berater anhand der zur
Verfügung stehenden Informationen direkt oder bei sinngemäßer Anwendung
getroffen werden können. Entsprechende Informationen sind auf den
Internetportalen des Bundesumweltministeriums (BMU) und der Stiftung EAR zu
finden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich alle für die
Registrierung und die Erfüllung des ElektroG benötigten Informationen auf den
Internetseiten des BMU und der Stiftung EAR vorliegen. Die Stiftung EAR stellt
darüber hinaus umfangreiche Leitfäden, Hilfen und Musterbeispiele zur
Verfügung.

Probleme mit der Benutzung des EAR-Systems im Rahmen der Test- oder
Echt-Registrierung können unter system@stiftung-ear.de dargelegt werden.
Sofern es sich tatsächlich um Probleme im Zusammenhang mit der Bedienung oder
dem Ablauf des EAR-Systems handelt, erhalten Sie unverzüglich schriftliche oder
mündliche Rückmeldung.

Im Bereich Stoffverbote (§ 5 ElektroG) und Kennzeichnung (§ 7 ElektroG) wird
das ElektroG von den jeweils örtlich zuständigen Landesbehörden vollzogen;
verbindliche Auskünfte und Zusicherungen zu diesen Bereichen können daher auch
ausschließlich dort eingeholt werden.

Freundliche Grüße

Das EAR-Team
Stiftung Elektro-Altgeräte Register®
Benno-Strauß-Straße 5, D 90763 Fürth
Fon: +49 (0)911 76665 0 Fax: - 99
info@stiftung-ear.de http://www.stiftung-ear.de


Weitere Informationen zum ElektroG bzw. zur WEEE-Directive:

Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)
http://www.stiftung-ear.de

Umweltbundesamt (UBA)
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-daten/daten/elektrog/index.htm

Bundesumweltministerium (BMU)
http://www.bmu.de/altgeraete

Deutsche Umwelthilfe (DUH)
http://www.green-electronics.info

Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt
http://europa.eu.int/comm/environment/waste/weee_index.htm

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Soweit alles klar :-( ?

Am heutigen Tage habe ich erneut eine Mail erhalten von der EAR:

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Sehr geehrter Herr Ghosh,



für den Fall, dass Ihre mail vom 30.11.05 noch aktuell ist, lesen Sie bitte den Anhang, welchen Sie auch auf unserer Homepage unter http://www.stiftung-ear.de/stiftung_ear/fragen_und_antworten/hersteller/#fragen1024 finden können:





Gelten Assembler, die Geräte (z. B. PC) aus Komponenten registrierter Hersteller zusammenbauen, als Hersteller? (Stand: 14. Oktober 2005)

Das ElektroG verpflichtet jeden, der elektrische und elektronische Geräte in Verkehr bringt, zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Bestimmungen des Gesetzes. PCs sind Geräte im Sinne des Gesetzes, ihr Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG ist daher zur Registrierung verpflichtet.
Vor einer Registrierung sollten aber einige Dinge beachtet werden:

1. Vom Gesamtgewicht des PCs kann das Gewicht der Komponenten abgezogen werden, die von in Deutschland für diese Geräteart registrierten Herstellern stammen und von diesen gemäß § 7 ElektroG gekennzeichnet sind. Der Assembler muss nur die Differenz in seinen Mengenmeldung berücksichtigen und hat auch nur dafür eine Rücknahmeverpflichtung gemäß § 14 Abs. 5 ElektroG. Damit wird eine unerwünschte doppelte Berücksichtigung bereits gemeldeter Mengen vermieden.

2. Verwendt der Assembler ausschließlich Komponenten in Deutschland registrierter Hersteller, müsste konsequenterweise als Differenz gemäß Nr. 1 Null herauskommen. In diesem Fall ist er kein Hersteller im Sinne des ElektroG und dementsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet, unabhängig davon, ob er das fertige Produkt mit einer Eigenmarke versieht oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kennzeichnung des registrierten Herstellers auf jeder einzelnen Komponente erhalten bleibt. Sie darf nicht durch eine Eigenmarke ersetzt werden. Der Assembler gilt dann als Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG, wobei er jedoch darauf achten muss, dass wirklich alle Komponenten von registrierten Herstellern stammen. Sonst könnte es passieren, dass er "schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet" (§ 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG) und auf diesem Weg doch wieder den Status eines Herstellers erhält.

3. Ergibt die Berechnung nach Nr. 1 einen Wert größer Null, ist der Assembler als Hersteller registrierungspflichtig und muss die Geräte nach § 7 ElektroG kennzeichnen. Für die Mengenmeldung und die Rücknahmeverpflichtung gilt das in Nr. 1 gesagte. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er Teile verwendet, die keine Geräte im Sinne des ElektroG sind und deren Hersteller demgemäß nicht registrierungspflichtig sind, wie Blechgehäuse ohne jede elektrische Funktion (z. B. Netzteil) oder Kabel, die nicht Bestandteil registrierungspflichtiger Geräte (Komponenten) sind.



Wir hoffen, wir konnten Ihnen helfen.





Mit freundlichen Grüßen



im Auftrag

Nadine Jänisch

stiftung elektro-altgeräte register®

benno-strauß-straße 5, D 90763 fürth

fon: +49 (0)911 76665 0 fax: - 99

info@stiftung-ear.de www.stiftung-ear.de






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Von: Computer Manufaktur (Indronil Ghosh) [mailto:info@XXXXX.de]
Gesendet: Mittwoch, 30. November 2005 23:47
An: Info-Postfach
Betreff: Fragen



Hallo,

Ich kaufe fertige PCs und einzel Komponeten zur Reparatur von PCs, bei einem Distributor ein.

Muss ich mich auch bei ihnen registriren lassen?



Die Geräte und Komponten, sind von Herstelleren die sich ja bei ihnen regstriren lassen, also auch bezahlt.



Dank und Gruß Indronil Ghosh



PS: eine Antwort im verständlichen deutsch wäre sehr schön- die PDFs bei ihnen im Internet sind für mich unverständlich!
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Ich habe die anfrage sehr allgemein gehalten, da mir bereits im Vorfeld bewusst war, das ich keine "Rechtsberatung" von der EAR erwarten kann.
Allerdings eine Nachricht oder ein PDF wo auch für einen Service Techniker, mit mittlererem Bildungabschluss, ersichtlich ist was sache ist, oder eben auch nicht.

Was mir persönlcih in der aktuellen Situation ganz gewaltig stickt, ist die tatsache, da ich durch dieses Gesetz, mit einem quasie "Berufsverbot" belegt worden bin, erzeugt durch nicht für Laien verständliche Formulierung der PDFs, mußte ich mich mitte Dezember an einen Rechtsanwalt wenden der mich sehr sehr viel Geld gekostst hat, um dise Fragen erörtet zu bekommen und eine rechtliche Sicherheit zu haben.

Wie kann es angehen das eine Stiftung im hauruck verfahren gegründet wird, sie aber personell augenscheinlich nicht in der lage ist eine eMail zeitnah zu beantworten?

Vieleicht kennt einer noch das Interview mit dem Präsidenten der Stiftung, wo sinngemäss gesagt worden ist.
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Ein Unternehmer, der nicht in der Lage ist, die Gebühren zu bezahlen sollte sein Unternehmertun grundsätzlich überdenken!
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Ich habe im moment keine Zeit und keine Lust mehr mich noch weiter aufzuregen-

Indronil Ghosh



Olaf19 Indronil Ghosh „Stiftung EAR, oder eine Mailanfrage vom 30.11.2005“
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Hi Indy,

evtl. ist für dich ein Beitritt zum VERE (Verband von (Quasi-)Herstellern / Importeuren von Elektro-/Elektronik(alt)geräten im Wirtschaftsraum Deutschland) sinnvoll / notwendig. Wenn du registrierungspflichtig sein solltest - was ich eigentlich nicht verstehe, da du doch nur bereits in Deutschland eingeführte und registrierte Komponenten verbaust? - wäre der VERE der richtige Ansprechpartner für dich. Schau mal hier vorbei: http://take-e-way.de/d_home.html, evtl. können die dich auch telefonisch beraten.

CU soon
Olaf

Die Zeit drängt!! Olaf19