Hallo,
am 01.11.2005 habe ich bei Mix Computer mehrere Artikel bestellt. Diese wurden am 08.11.2005 geliefert. Unter den bestellten Artikeln befanden sich auch zwei W-Lan Karten die sich als Linux inkompatibel herrausstellten. Also machte ich am 17.11.2005 von meinem Rückgabegerecht nach Fernabsatzgesetz gebrauch und schickte diese beiden W-Lan Karten + 1 Router (natürlich originalverpack) an Mix Computer zurück.
Am 02.12.2005 erhielt ich die Artikel zurück mit der Bemerkung ich sei nicht auf eine Rückgabe nach Fernabsatzgesetz berechtigt. Ein Anruf ergab die Pakete seien zu spät angekommen. Ich klärte also den Support darüber auf, dass nur das Absendedatum ausschlaggebend ist und bekam die Zusage ich solle das Paket nochmals zuschicken und würde dann mein Geld erhalten.
Dies habe ich heute getan.
Ich weiss nicht, wie sich das weiterentwickelt, aber Aufgrund der Verschleppungstatktik und dem Fakt das ich ohne Paket-Absendebeleg mein Recht nicht nachweisen könnte rate ich vorerst dringend davon ab bei diesem Händler etwas zu kaufen.
Zusätzlich dazu betreibt der Händler nur eine (nicht mehr zeitgemäße) 0180 Hotline (und noch ne technische 0190 Hotline).
Natürlich werde ich hier weiter über Vorgänge berichten und darüber ob ich nun mein Geld problemlos wieder erhalte.
Gruß
fnmueller1
PS: Ich habe übrigens Mix Computer angewiesen alle personenbezogenen Daten zu löschen - ich werde also auch darüber berichten ob dies tatsächlich stattfindet.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
für den händler ist es aber schon eine verschlechterung, wenn er einen neuen artikel verschickt und einen gebrauchten zurückbekommt. soweit ich weiß ist mit prüfung außerdem die inaugenscheinnahme gemeint, also das, was du im ladenlokal auch machen könntest (wie oben beschrieben wurde genau zu diesem zweck das fernabsatzgesetz erlassen: damit der kunde beim ver5sdandhandel die gleichen möglichkeiten hat wie im ladenlokal).
hab gerade mal bei mix computer geschaut, da steht es in den agb eigentlich unmißverständlich:
"Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt, den Einbau von Komponenten ausschließlich durch qualifiziertes und autorisiertes technisches Personal durchzuführen lässt, und auch sonst alles unterlässt, was den Wert der Sache beeinträchtigt."
für mich persönlich ist das thema uninteressant, habe diesbzgl. nie probleme gehabt...und geduldet wird das ausprobieren in der regel ja tatsächlich (was nicht heißt, daß du darauf einen rechtsanspruch hast). ich hab nur geschrieben, weil du es offensichtlich ganz besonders genau nimmst...und nach nem kleinen fehler, der sofort eingesehen wurde direkt hier zu posten, von inkasso und weiß der geier was zu reden find ich maßlos übertrieben...wenn du nach 30 tagen dein geld noch nicht hättest, das wär ein grund...
da du nach meinem letzten kommentar nicht direkt zurückgestänkert hast, find ich dich ehrlich gesagt aber fast schon wieder cool :-)