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04) OLG Koeln - Telefon und Fax muessen ins Impressum
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Das OLG Koeln (Urteil vom 13.02.2004, Az.: 6 U 109/03) hatte zu
klaeren, ob der Anbieter von Telediensten im Internet im Impres-
sum auch seine Telefonnummer angeben muss, um den Anforderungen
des § 6 Teledienstegesetz (TDG) Genuege zu leisten.

§ 6 TDG regelt unter anderem, dass die Angaben in der Anbieter-
kennung (so genanntes "Impressum") eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter
ermoeglichen muessen.

In einem Rechtsstreit waren in diesem Sinne die Angaben, die
ein Anbieter machte, aus der Sicht des Klaegers nicht voll-
staendig: Es war keine Telefonnummer im Impressum zu finden.
Der Anbieter hatte jedoch die Moeglichkeit eingeraeumt, online
um Rueckruf zu bitten. Das OLG Koeln sah darin keine Moeglich-
keit der unmittelbaren Kontaktaufnahme. Es nahm sich das Tele-
dienstegesetz vor und kam zu dem Ergebnis, dass auch die An-
gabe der Postanschrift und einer eMail-Adresse nicht ausrei-
chen. Der Anbieter muesse auch Telefon- oder Telefaxnummer an-
geben, um im Sinne des Gesetzes eine unmittelbare Kommunikation
zu ermoeglich.

Es liesse sich nun fragen, dass damit offen bleibt, wie lange
das Telefon von einem Mitarbeiter auch besetzt sein muesse, um
Kundenanrufe entgegen zu nehmen. Aber man kann davon ausgehen,
dass so ein Telefon lediglich zu den ueblichen "Oeffnungszeiten"
besetzt sein muss.

Ausfuehrlicher zu der Entscheidung des OLG Koeln unter:
> http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=271

Das Urteil selbst finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040159.htm

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